Betroffen sind Mitarbeiter aus Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakischen Republik. Für Mitarbeiter aus diesen Ländern gilt die ansonsten in der gesamten EU geltende Arbeitnehmerfreizügigkeit noch nicht. Diese wurde für (zunächst) 2 Jahre aufgeschoben. Erst dann soll entschieden werden, ob die Erlaubnis auch für diese Staaten entfallen kann.
Lassen Sie sich die Arbeitserlaubnis unbedingt vor Abschluss eines Arbeitsvertrags vorlegen. Denn illegale Beschäftigung kann mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 Euro belegt werden (§ 404 SGB III). Haben Sie den Mitarbeiter bereits ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt, müssen Sie ihm ordentlich kündigen. Während der Kündigungsfrist darf er nicht arbeiten. Den Lohn muss Ihr Unternehmen allerdings auch nicht weiterzahlen.
Betroffen sind Mitarbeiter aus Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakischen Republik. Für Mitarbeiter aus diesen Ländern gilt die ansonsten in der gesamten EU geltende Arbeitnehmerfreizügigkeit noch nicht. Diese wurde für (zunächst) 2 Jahre aufgeschoben. Erst dann soll entschieden werden, ob die Erlaubnis auch für diese Staaten entfallen kann.
Am 1.5.2004 wurden 10 weitere Staaten in die EU aufgenommen. Wenn Sie Mitarbeiter aus diesen Ländern beschäftigen wollen, brauchen diese – mit Ausnahme von Malta und Zypern – jedoch auch nach dem 1.5. weiterhin eine Arbeitserlaubnis.