Das gilt für das Essen am Arbeitsplatz ohne Betriebsrat
Besteht in Ihrem Unternehmen kein Betriebsrat, ist die Sache einfach. Dann dürfen Sie im Rahmen des Direktionsrechts anordnen, dass das Essen am Arbeitsplatz verboten ist.
Und das gilt für das Essen am Arbeitsplatz mit Betriebsrat
Anders ist die Situation, wenn in Ihren Unternehmen ein Betriebsrat existiert. Dann liegt nämlich eine Frage der betrieblichen Ordnung vor. Und die ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Ohne Betriebsrat geht es dann nicht (LAG Berlin-Brandenburg, 12.07.2016 , 7 TaBVGa 520/16).
Der Arbeitgeber argumentierte zwar, es gehe nicht um die Ordnung im Betrieb, sondern um das Arbeitsverhalten. Mit dem Essverbot solle verhindert werden, dass Tastaturen der Computer durch Krümel usw. beschädigt werden. Regelungen zum Arbeitsverhalten sind zwar nicht mitbestimmungspflichtig, allerdings folgten die LAG-Richter der Argumentation des Arbeitgebers nicht. Sie sahen die mitbestimmungspflichtige betriebliche Ordnung tangiert.
Tipp für Arbeitgeber: Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat besteht, widerstehen Sie besser der Versuchung, das Essverbot per Direktionsrecht anzuordnen. Der Betriebsrat hat insoweit einen Unterlassungsanspruch, den er sogar per einstweiliger Verfügung durchsetzen kann. Schließen Sie stattdessen besser eine Betriebsvereinbarung zu dem Thema mit dem Betriebsrat.
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