Überblick: Diese Änderungen zulasten der Vermieter strebt die Bundesregierung an | |
Das gilt bisher
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Diese Verschärfung ist geplant |
Mietpreisbremse: Eine Rüge der Miethöhe durch den Mieter ist nur beachtlich, wenn der Mieter darlegt, aufgrund welcher Tatsachen er die vereinbarte Miete für zu hoch hält (§ 555g Abs. 2 S. 2 BGB). | Der Mieter braucht seine Rüge nicht mehr zu begründen, um seine gegebenenfalls überhöhte Miete erstattet zu bekommen. |
Mietzahlungen oberhalb der zulässigen Miethöhe kann der Mieter nur zurückfordern, soweit sie nach Zugang seiner Rüge fällig geworden sind (§ 555g Abs. 2 S. 1 BGB). | Der Mieter darf sämtliche Mietzahlungen oberhalb der zulässigen Miethöhe ab Beginn des Mietverhältnisses zurückfordern. |
Der Vermieter muss auf Verlangen des Mieters Auskunft über die Tatsachen erteilen, aus denen er die Zulässigkeit der vereinbarten Miethöhe herleitet (§ 556g Abs. 3 BGB). | Der Vermieter muss die Vormiete von sich aus offenlegen, also beweisen. |
Modernisierung: Sie dürfen Ihre Modernisierungskosten in Höhe von 11% auf die Jahresmiete umlegen (§ 559 Abs. 1 BGB). | In Gebieten und Städten mit angespannter Wohnungsmarktlage wird die Modernisierungsmieterhöhung nur noch 8% betragen – dies zunächst auf 5 Jahre befristet. Zusätzlich darf in diesen Gebieten, in denen auch die Kappungsgrenze auf 15% abgesenkt ist, die Modernisierungsmieterhöhung innerhalb von 6 Jahren nicht mehr als 3,00 €/m² betragen (zusätzliche „Modernisierungs-Kappungsgrenze“) |
– | Ein „gezieltes Herausmodernisieren“ des Mieters wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet. Der Mieter erhält einen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter. |
Der Modernisierungszuschlag gilt zeitlich unbegrenzt. | Künftig bleibt der Modernisierungszuschlag nur solange in Kraft, bis mit ihm die Modernisierungsmaßnahme abbezahlt ist. |
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