Es wird ernst – das Mietrecht wird verschärft!

Der Koalitionsvertrag 2018 enthält etliche Verschärfungen des Mietrechts zulasten der Vermieter. Die Bundesjustizministerin Barley drückt derzeit mächtig aufs Tempo und hat schon einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Nachfolgend sehen Sie einen Überblick über die wichtigsten Pläne zu Mietpreisbremse und Modernisierung.
Überblick: Diese Änderungen zulasten der Vermieter strebt die Bundesregierung an
 

Das gilt bisher

 

 

Diese Verschärfung ist geplant

Mietpreisbremse: Eine Rüge der Miethöhe durch den Mieter ist nur beachtlich, wenn der Mieter darlegt, aufgrund welcher Tatsachen er die vereinbarte Miete für zu hoch hält (§ 555g Abs. 2 S. 2 BGB). Der Mieter braucht seine Rüge nicht mehr zu begründen, um seine gegebenenfalls überhöhte Miete erstattet zu bekommen.
Mietzahlungen oberhalb der zulässigen Miethöhe kann der Mieter nur zurückfordern, soweit sie nach Zugang seiner Rüge fällig geworden sind (§ 555g Abs. 2 S. 1 BGB). Der Mieter darf sämtliche Mietzahlungen oberhalb der zulässigen Miethöhe ab Beginn des Mietverhältnisses zurückfordern.
Der Vermieter muss auf Verlangen des Mieters Auskunft über die Tatsachen erteilen, aus denen er die Zulässigkeit der vereinbarten Miethöhe herleitet (§ 556g Abs. 3 BGB). Der Vermieter muss die Vormiete von sich aus offenlegen, also beweisen.
Modernisierung: Sie dürfen Ihre Modernisierungskosten in Höhe von 11% auf die Jahresmiete umlegen (§ 559 Abs. 1 BGB). In Gebieten und Städten mit angespannter Wohnungsmarktlage wird die Modernisierungsmieterhöhung nur noch 8% betragen – dies zunächst auf 5 Jahre befristet. Zusätzlich darf in diesen Gebieten, in denen auch die Kappungsgrenze auf 15% abgesenkt ist, die Modernisierungsmieterhöhung innerhalb von 6 Jahren nicht mehr als 3,00 €/m² betragen (zusätzliche „Modernisierungs-Kappungsgrenze“)
Ein „gezieltes Herausmodernisieren“ des Mieters wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet. Der Mieter erhält einen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter.
Der Modernisierungszuschlag gilt zeitlich unbegrenzt. Künftig bleibt der Modernisierungszuschlag nur solange in Kraft, bis mit ihm die Modernisierungsmaßnahme abbezahlt ist.

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