Als dem Mitarbeiter das Urlaubsgeld für das Jahr 1998 ausbezahlt wurde, stellte er fest, dass ihm der Arbeitgeber das Urlaubsgeld nur anteilig gewährt hatte. Der Arbeitgeber berief sich dabei auf den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag. Dieser sah vor, dass sich die Höhe des Urlaubsgelds nach dem Umfang der geleisteten Arbeitszeit richtet. Als der Arbeitgeber die Zahlung des vollen Urlaubsgeldes verweigerte, klagte der Mitarbeiter auf den Restbetrag.
Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Mitarbeiter diesen Betrag zu. Zur Begründung wies das Gericht auf einen Wertungswiderspruch in dem vorliegenden Tarifvertrag hin: Zum einen bestimme sich die Höhe des Urlaubsgeldes nach dem Umfang der Arbeitsleistung. Zum anderen erhalten aber Mitarbeiter, die keine Arbeitsleistung während des Erziehungsurlaubs erbringen, nach den Bestimmungen des selben Tarifvertrags das volle Urlaubsgeld. Da der Tarifvertrag aber keine Ausnahmeregelung für den Fall vorsehe, dass ein Arbeitnehmer während seines Erziehungsurlaubs in Teilzeit arbeitet, müsse der Mitarbeiter so behandelt werden, als hätte er während dieser Zeit überhaupt nicht gearbeitet. Daher habe er Anspruch auf das volle Urlaubsgeld.
BAG, 19.3.2002, 9 AZR 29/01