Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind schon bei Teilzeittätigkeit absetzbar
Lesezeit: < 1 MinuteAlle Kosten, die durch die "behütende oder beaufsichtigende" Betreuung entstehen, sind begünstigt. Darin enthalten ist nicht nur eine außerhäusliche Unterbringung, sondern auch Aufwendungen für Tages- oder Wochenmütter, sowie Haushaltshilfen, sofern sie das Kind betreuen. Alle Bar- und Sachleistungen können bei den Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, nicht jedoch Aufwendungen für Verpflegung, Unterricht, Sport oder Freizeit.
Ein Minijob ist bereits ausreichend, um in den Genuss der Förderung zu kommen, dann können die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro geltend gemacht werden. Dann kann der besser verdienende Ehepartner bis zu 4.920 Euro als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Falls die Mindestgrenze von 600 Euro erreicht wird, können Sie einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
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