Für Ihre geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer müssen Sie nach der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) im Grunde die gleichen Sozialversicherungsmeldungen erstatten wie für Ihre übrigen Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass Sie die Jahresmeldungen für Ihre Minijobber für das Jahr 2011 bis spätestens 15. April 2012 an die Minijobzentrale versenden müssen.
Die Jahresmeldungen sind sowohl für Ihre Minijobber als auch für die Kurzfristigen zu erstatten. Für die Jahresmeldung gilt bei Minijobbern, dass alle Entgelte, die im Meldezeitraum angefallen sind, zum meldepflichtigen Bruttoarbeitsentgelt gehören. Dies ist für Ihre Minijobber das Entgelt, auf das Sie die Pauschalbeiträge entrichtet haben und bei Ihren kurzfristig Beschäftigten das Entgelt, welches dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig wäre.
Des Weiteren müssen Sie die allgemeinen Vorschriften zur Erstellung der DEÜV-Meldungen beachten. Dies bedeutet für Sie, es sind unter anderem noch folgende Daten an die Minijob-Zentrale zu erstatten:
- Sozialversicherungsnummer
- Name und Vorname
- Angaben zur Tätigkeit (9-stelliger Tätigkeitsschlüssel)
- Beitragsgruppenschlüssel (0500,6500,0100,6100,0000)
- Personengruppenschlüssel (109 und 110)
- etc.
Tätigkeitsschlüssel für Minijobber und Kurzfristige
Den 9-stelligen Tätigkeitsschlüssel müssen Sie für alle Meldezeiträume ab 1.12.2011 verwenden. Somit müssen Sie die Jahresmeldungen und alle Meldungen, die das Jahr 2012 betreffen mit dem neuen Tätigkeitsschlüssel versehen.
Die Stelle "9" weist übrigens die Vertragsform aus. Hier müssen Sie angeben, ob es sich um Vollzeitbeschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte handelt und ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ausgeübt wird.
Jahresmeldungen in Lohnsoftware
In den Lohnsoftwareprogrammen werden die Jahresmeldungen grundsätzlich im Januar des Folgejahres erstellt und können dann mittels der programmseitigen Übertragungssoftware an die Datenannahmestellen der Krankenkassen bzw. Minijob-Zentrale versendet werden. Dies bedeutet, dass die Jahresmeldungen 2011 mit der Januarabrechnung 2012 auch für die Minijobber und Kurzfristigen erstellt werden. Sofern diese bereits an die Datenannahmestellen der Minijob-Zentrale versendet worden sind, brauchen Sie die Jahresmeldungen natürlich nicht nochmals erstatten.