Ertragsteuerliche Folge für dachintegrierte Photovoltaik
Die Aufwendungen für die dachintegrierte Photovoltaikanlage sind nach der bayrischen Verwaltungsanweisung Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für ein eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut.
Insgesamt gehört dieses Wirtschaftsgut zum Gewerbebetrieb "Stromerzeugung aus der Photovoltaikanlage". Im Rahmen dieses Gewerbebetriebes ist die dachintegrierte Photovoltaikanlage über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren abzuschreiben.
Vollkommen egal ist für diese ertragsteuerliche Folge, ob die dachintegrierte Anlage im Zuge der Neuerrichtung des Gebäudes oder im Zuge einer Dachsanierung angeschafft bzw. hergestellt wurde.
Nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die hierauf entfallenden Kosten sind daher dem Gebäude, je nach individuellem Fall als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.
Sonderabschreibungen und noch Mehr
Statt linearer Abschreibung ist bei Inbetriebnahme bis zum Ende von 2010 auch die degressive AfA möglich. Bisher ging dies nicht, da die degressive Abschreibung nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern möglich ist.
Ebenfalls zulässig sind im Weiteren die durchaus positive und sinnvolle Gestaltung der Sonderabschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dachintegrierten Photovoltaikanlage.
Last but not least: Für die geplante Anschaffung der Photovoltaikanlage kann ein darüber hinaus auch ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, z. B. verbindliche Bestellung in einem Jahr vor der Inbetriebnahme.
Zu weiteren Details hinsichtlich Abschreibung und Investitionsabzugsbetrag wird auf die Spezialbeiträge dazu verwiesen: