Ein wesentliches Merkmal von Erlösschmälerungen ist, dass sie nur im direkten Verhältnis zwischen Ihrem Unternehmen und Ihren Kunden auftreten.
Wann fallen Erlösminderungen an?
Erlösminderungen fallen nur an, wenn Sie Ihre Kunden Skontoabzüge, Preisnachlässe oder sonstige Vergütungen zu Lasten des Verkaufserlöses gewähren. Nehmen Ihre Kunden Erlösminderungen – insbesondere Skonto – in Anspruch, werden ferner entsprechende Abzüge auf den Debitorenkonten ausgelöst.
Welche Erlösminderungen gibt es?
Es gibt zahlreiche Arten von Erlösminderungen, die zudem zum großen Teil auch noch branchenabhängig sein können. Zu den wichtigsten Erlösminderungen gehören:
- Mengenrabatte
- Sonstige Rabatte (Funktionsrabatte, Naturalrabatte etc.)
- Gutschriften (insbesondere für Rücksendungen)
- Kundenskonti
- Debitorenausfälle
- Preisnachlässe (Mängel, Spätlieferung etc.)
- Schadenersatzzahlungen und Konventionalstrafen
- Boni (zumeist auf den Umsatz bezogene, nachträgliche Nachlässe)
Nach Abzug der Erlösminderungen (von den Bruttoerlösen) verbleibt als Nettoerlös genau der Betrag, den Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen von Ihren Kunden fordern können, beziehungsweise der Ihnen von Ihren Kunden effektiv zufließt. Nicht der Bruttoerlös, sondern der Nettoerlös ist somit das effektive Entgelt für die von Ihnen erbrachte Leistung.
Erlösminderungen gehen stets zu Lasten Ihres Gewinns
Beachten Sie: Unabhängig von der Art der Erlösminderung geht jeder dieser Abzugsposten vollumfänglich zu Lasten Ihres Gewinns.
Bedingt durch die hohe Bedeutung, die Erlösminderungen in vielen Unternehmen haben, empfehle ich Ihnen, die Höhe der Erlösschmälerungen nicht pauschal in einer Summe, sondern differenziert nach Produkten, Kunden, Absatzgebieten oder vergleichbaren Merkmalen zu überwachen. Den "korrekten" Produkt- oder Kundenerfolg können Sie erst ermitteln, wenn Sie Ihre Erlösminderungen in die Betrachtung mit einbeziehen.
Was gehört nicht zu den Erlösminderungen?
Nicht zu den Erlösminderungen gehören sämtliche Beträge, die Sie Dritten gegenüber aufwenden. Erlösminderungen stellen grundsätzlich Abzugs- beziehungsweise Korrekturposten dar.