Freistellung: Rechnen Sie Resturlaub immer mit an
Eine Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs muss der Arbeitgeber ausdrücklich erklären. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz in einem Urteil.
LAG Mainz,
Urteil vom 30.06.2005,
Az.: 12 Sa 99/05
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Hinweis: Auch wenn Sie den Arbeitnehmer bereits freigestellt haben, können Sie ihm noch nachträglich erklären, dass von nun an die Freistellung unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche erfolgt.
Musterformulierung: Freistellung
Mit folgender Musterformulierung können Sie einen Arbeitnehmer unter Anrechnung seines Resturlaubs und etwaiger Überstunden von der Erbringung der Arbeitsleistung freistellen.
Freistellung
Sehr geehrte/r Frau/Herr …
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Ort, Datum, Unterschrift Arbeitgeber
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