Erhöhen Sie das Eigenkapital durch Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände

Mit der Einführung des BilMoG ist eine Eigenkapitalerhöhung durch Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte möglich geworden. In welchen Fällen Sie durch diese Neuregelung profitieren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Durch die Neufassung des § 248 HGB können Sie die in der Entwicklungsphase anfallenden Herstellungskosten für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren und so Ihre Eigenkapitalausstattung erheblich verbessern.

Von dieser Möglichkeit der Eigenkapitalerhöhung durch Aktivierung selbst geschaffener  immaterielle Vermögensgegenstände können Sie lediglich dann keinen Gebrauch machen, wenn es sich bei den Wirtschaftsgütern um selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare Rechte handelt.

Beispiel: Ein neu gegründetes Unternehmen, das sich mit der Entwicklung von Software befasst, möchte sein Eigenkapital erhöhen. Hierzu kann es beispielsweise die Kosten für die Entwicklung seiner Programme als Herstellungskosten für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktivieren. Diese Aktivierung schlägt sich vollständig in einer Eigenkapitalerhöhung nieder.

Eigenkapitalerhöhung durch Aktivierung der Entwicklungskosten

Eine Eigenkapitalerhöhung durch Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen wird durch eine Konkretisierung in § 255 Abs. 2a HGB allerdings auf die Entwicklungskosten beschränkt. Forschungskosten dürfen hingegen nicht aktiviert werden.

Eine Eigenkapitalerhöhung durch Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen kommt erst zu dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen können, dass ein einzeln verwertbarer immaterieller Vermögensgegenstand entstanden ist.

Mögliche Probleme bei der Eigenkapitalerhöhung

Bei der Eigenkapitalerhöhung durch Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen entstehen die größten praktischen Probleme bei der Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten. Der Prozess der Forschung ist durch eine Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen (z. B. über Materialien, Vorrichtungen, Verfahren oder Prozesse) gekennzeichnet. Kosten, die in diesem Bereich anfallen, können nicht aktiviert werden.

Die Entwicklungsphase ist demgegenüber auf einen Plan oder Entwurf für die Produktion von neuen oder beträchtlich verbesserten Materialien, Vorrichtungen, Produkten etc. gerichtet. Hierdurch weisen Entwicklungsprojekte – z. B. das Testen von Prototypen – eine deutlich stärkere Konkretisierung bezüglich der zukünftigen Verwendung auf. Diese Kosten können Sie aktivieren und hierdurch Ihr Eigenkapital erhöhen.

Beachten Sie bei der Eigenkapitalerhöhung die neuen Ausschüttungssperren

Die erschwerte Objektivierbarkeit selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände und die gewollte Erhaltung des Gläubigerschutzgedankens führen zu einer Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB. Die Eigenkapitalerhöhung steht somit nicht für Ausschüttungszwecke zur Verfügung.

Die Höhe der Ausschüttungssperre richtet sich nach der Höhe des Bilanzansatzes abzüglich passiver latenter Steuern.

Wahlrecht zur Eigenkapitalerhöhung

Durch das neue Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände und der damit verbundenen Eigenkapitalerhöhung eröffnet Ihnen das BilMoG einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum. Sie können selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände für eine Eigenkapitalerhöhung nutzen, müssen es aber nicht.

Eigenkapitalerhöhung durch Ausübung des neuen Wahlrechtes: Vor- und Nachteile

Wenn Sie selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren und für eine Eigenkapitalerhöhung nutzen

  • verbessern Sie Ihr Jahresergebnis,
  • verbessern Sie Ihre Eigenkapitalquote,
  • belasten Sie aber zukünftige Jahresergebnisse mit Abschreibungen,
  • sind wegen dem Ansatzstetigkeitsprinzip nach § 246 Abs. 3 HGB auch zukünftige Entwicklungskosten zu aktivieren,
  • müssen Sie im Allgemeinen eine Rückstellung für latente Steuern bilden.

Hinweis: In der Steuerbilanz bleibt es wie bisher beim Aktivierungsverbot von Entwicklungskosten. Hier besteht nicht die Möglichkeit einer Eigenkapitalerhöhung.