Der International Financial Reporting Standard 5 (IFRS 5) „Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche“ legt Anforderungen für die Klassifizierung, Bewertung und Darstellung von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten fest. Er ist grundsätzlich ab dem 01.01.2005 anzuwenden. Durch das Inkrafttreten von IFRS 5 wurde der bisherige IAS 35 zur Bilanzierung bei Aufgabe von Geschäftsbereichen aufgehoben.
IFRS 5 für zum Verkauf vorgesehene Vermögenswerte
IFRS 5 legt zunächst fest, dass langlebige Vermögenswerte als zum Verkauf vorgesehen einzustufen und gemäß IFRS 5 zu behandeln sind, wenn der dem Unternehmen zufließende wirtschaftliche Nutzen aus einer Verkaufstransaktion anstatt durch eine dauernde betriebliche Nutzung generiert wird.
Ferner wird in IFRS 5 festgestellt, dass als zu Verkaufszwecken einzustufende langlebige Vermögenswerte zu dem niedrigeren Wert aus Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der erwarteten Verkaufskosten zu bewerten sind.
Nach IFRS 5 sind diese Vermögenswerte bis zu ihrer Veräußerung auch nicht mehr planmäßig abzuschreiben. Weiterhin sind diese Vermögenswerte nach IFRS 5 in der Bilanz unter entsprechender Bezeichnung separat auszuweisen.
IFRS 5 zu aufgegebene Geschäftsbereiche
IFRS 5 legt fest, dass ein Geschäftsbereich als aufgegeben einzustufen ist, wenn
- dieser Geschäftsbereich als zum Verkauf vorgesehen ist oder
- das Unternehmen diesen Geschäftsbereich veräußert hat.
Die Ergebnisbeiträge aufgegebener bzw. stillzulegender Geschäftsbereiche sind in der Gewinn- und Verlustrechnung separat darzustellen. Der Standard IFRS 5 schreibt ferner umfangreiche Anhangangaben vor.
Entwurf zur Änderung von IFRS 5
Am 25.09.2008 hat das International Accounting Standard Board (IASB) einen Entwurf zur Änderung von IFRS 5 veröffentlicht und schlägt damit eine Änderung der Definition aufgegebener Geschäftsbereiche sowie die Einführung zusätzlicher Anhangangaben vor.
Der Standardentwurf zu IFRS 5 ist das vorläufige Ergebnis eines vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) und dem IASB durchgeführten Projekts zur Vereinheitlichung der o. g. Definition sowie der Anhangangaben.
Neue Definition zu aufgegebene Geschäftsbereiche in IFRS 5
Danach sollen unter „aufgegebene Geschäftsbereiche“ Teile eines Unternehmens verstanden werden, von denen sich dieses getrennt hat oder die es zur Veräußerung hält. Über diese Bereiche wird nach IFRS 5 grundsätzlich getrennt von den laufenden Geschäftsbereichen berichtet. Nach dieser neuen Definition in IFRS 5 soll es sich somit um einen Unternehmensbereich handeln, der
- ein operatives Segment i. S. des IFRS 8 ist und der veräußert wurde oder als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird oder
- ein Geschäftsbetrieb i. S. des IFRS 3 ist, der die Kriterien der Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten erfüllt.
Man erwartet, dass nach der vorgeschlagenen Standardänderung zu IFRS 5 weniger Bereiche als bisher die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs erfüllen. Erweiterte Anhangangaben sollen aber sicherstellen, dass dennoch über Bereiche berichtet wird, die aufgegeben wurden oder werden sollen, die jedoch nicht unter die neue Definition von IFRS 5 fallen.
Der Entwurf zu IFRS 5 steht unter www.standardsetter.de zum freien Download in englischer Sprache bereit. Die Kommentierungsfrist für den Exposure Draft läuft bis zum 23.01.2009. Die Stellungnahmen können entweder an das DRSC (info@drsc.de) oder direkt an das IASB (CommentLetters@iasb.org) gesendet werden.