Die bloße Unterschrift bei der gemeinsamen Steuererklärung führt nicht automatisch zur Mithaftung. Diese Haftung bezieht sich nur auf solche Tatsachen, die den unterschreibenden Partner selbst betreffen. Macht einer der Partner unrichtige Angaben bei „seiner“ Einkunftsart, belastet das den anderen Partner nicht. Klassisches Beispiel: Enttäuschte Scheidungsopfer belasten Ihren Ex-Partner, damit auch Schwarzgelder bei der Berechung des Unterhalts berücksichtigt werden müssen.