Entschädigungen für Urlaubsansprüche unterliegen nicht der Fünftelregelung
Lesezeit: < 1 MinuteWeiterhin bei Optionsrechten oder anderen Vergütungen, Nachzahlungen oder Zuwendungen, die aus einer mehrjährigen Tätigkeit entstehen.
Wenn Ihr Unternehmen eine Entschädigung für verfallenen Urlaubsansprüche zahlt, muss diese nach dem Regelsteuersatz versteuert werden. Die Fünftelregelung scheidet aus, da das Arbeitsverhältnis noch weiterhin besteht.
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