Entschädigung beim Rücktritt vom Immobilienkauf

Sofern ein Immobilienkaufvertrag scheitert und es kommt im Endeffekt zu einem Rücktritt vom Immobilienkauf sollte wenigstens die steuerlichen Schäfchen ins Trockene gebracht werden. Die folgenden Ausführungen zeigen dabei was sowohl aus Sicht des Immobilienkäufers als auch aus Sicht des Immobilienverkäufers zu beachten ist. Die Ausführungen gelten dabei grundsätzlich für alle Fälle in denen unter fremden Dritten ein Immobilienkaufvertrag vereinbart wird und es im Weiteren zum Rücktritt vom Kaufvertrag unter Leistung einer Entschädigung kommt.

Käuferseite:
Mit Urteil vom 07.06.2006 (Az: IX R 45/05) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Entschädigungszahlungen seitens des mutmaßlichen Käufers wegen des Rücktrittes vom Kaufvertrag einer Vermietungsimmobilie als vorab entstandene, vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.

Dabei ist es unabdingbar das ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkünfteerzielungsabsicht in einer Einkunftsart gegeben ist. Das Faktum, dass tatsächlich noch keine Einnahmen erzielt wurden ist dabei nicht ausschlaggebend.

Selbst wenn die Einkunftserzielungsabsicht mittlerweile aufgegeben wurde und Aufwendungen getätigt werden um sich aus eingegangenen, vertraglichen Bindungen zu lösen, kann eine Abzugsfähigkeit als vorab entstandene Werbungskosten gegeben sein. Der maßgebliche Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkunftsart besteht nämlich weiterhin, sofern er nicht durch andere Umstände (beispielsweise einen nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn) überlagert wird.

Immer dann, wenn einmal ein Veranlassungszusammenhang mit den zu erzielenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegeben ist und dieser auch bei Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht fortwirkt, können die sowie schon „in den Sand“ gesetzten Investitionen wenigstens noch steuerlich geltend gemacht werden.

Verkäuferseite:
In einem anderen Fall hatte der Bundesfinanzhof (Urteil vom 24.08.2006, Az: IX R 32/06) über die Behandlung einer Entschädigungszahlung beim Verkäufer zu entscheiden. Problembehaftet ist hier, dass die Vereinnahmung einer Entschädigung nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehört.

Ebenso können mangels Veräußerung keine Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft angenommen werden. Obwohl das Finanzamt daher die Behandlung als sonstige Einkünfte begehrte, stellte der Bundesfinanzhof fest, dass die Vereinbarung und Vereinnahmung einer Entschädigungszahlung keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit aufweist, weshalb die Entschädigung auf Seiten des Verkäufers nicht steuerbar ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von weißen Einkünften.