Entkräften Sie den Verdacht des Fiskus

Nutzen Sie alle Chancen, die neue Vermutungsregelung des Fiskus zu widerlegen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es hierzu erforderlich, dass Sie nachweisen, dass die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet ist.
Doch damit nicht genug: Können Sie den Nachweis führen, lässt der Fiskus immer noch nicht locker. Jetzt prüft das Finanzamt, ob das andere Tatbestandsmerkmal "hätte Kenntnis haben müssen" als erfüllt anzusehen ist.

Können Sie die Verdachtsmomente des Fiskus nicht ausräumen, erlässt das Finanzamt einen Haftungsbescheid, in dem Sie persönlich aufgefordert werden, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die strittige Umsatzsteuer zu bezahlen. Zahlen Sie dann nicht, wird der Fiskus aus dem Haftungsbescheid gegen Sie persönliche Zwangsmaßnahmen (z.B Pfändungen von Gehältern und Tantiemen, Lebensversicherungen und Spar bzw. Depotkonten, sowie die Eintragung einer Sicherungshypothek auf Ihrem privaten Wohngrundstück) ergreifen.

 

Hat sich der Fiskus auf Sie als Haftungsschuldner eingeschossen, dürfen Sie nach der geltenden Rechtslage auch dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn beim Rechnungsaussteller noch keine Zwangsmaßnahmen in sein bewegliches Vermögen durchgeführt worden sind. Machen Sie sich bewusst, dass Sie jetzt jederzeit in das Fadenkreuz des Fiskus geraten können, und wehren Sie sich mit allen rechtlichen Mitteln, denn die Haftung kann Ihre Existenz kosten!

Lassen Sie sich dies nicht gefallen und legen Sie gegen unberechtigte Forderungen des Fiskus sofort Einspruch ein. Beantragen Sie auf jeden Fall auch die Aussetzung der Vollziehung.