Wenn Sie Ihren Mitarbeitern aufgrund des Arbeitsvertrages einen Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit zahlen müssen, haben Sie diesen im Zuge der Entgeltfortzahlung auch zu zahlen, wenn Arbeit an Sonn- und Feiertagen ausfällt.
Die Klägerin im Falle des BAG hatte laut Arbeitsplan an Sonntagen zu arbeiten. Wegen einer Arbeitsunfähigkeit an diesen Sonntagen stand ihr Entgeltfortzahlung inklusive des Zuschlags zu. Das ergab sich nach der Entscheidung des BAG aus dem Lohnausfallprinzip der Entgeltfortzahlung. Insbesondere handelt es sich bei diesen Zuschlägen nicht um einen bloßen Aufwendungsersatz im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Z.B. diese Zuschläge sind von der Entgeltfortzahlung nicht betroffen
- Überstundenzuschläge (§ 4 Abs. 1a Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz)
- Fahrtkosten (es sei denn, sie fallen unabhängig von Arbeitsunfähigkeit an (z.B. Monatskarte))
- Reisekosten
- Spesen