Entgeltfortzahlung: Das gilt, wenn es nicht bei einer Erkrankung bleibt

Wenn Sie Entgeltfortzahlung leisten müssen, weil ein Mitarbeiter arbeitsunfähig ist, ist das für Ihre Kasse schon schlecht genug. In der Regel ist aber spätestens nach 42 Tagen Schluss mit der Entgeltfortzahlung. Schwieriger wird es dann, wenn während des Entgeltfortzahlungszeitraums weitere Erkrankungen und dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeiten festzustellen sind.

Diese neuen Erkrankungen haben unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung.

Entgeltfortzahlung bei zweiter Erkrankung
Unproblematisch ist die Situation, wenn während des laufenden Entgeltfortzahlungszeitraums eine zweite Erkrankung hinzutritt, die innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums beendet ist.

Beispiel: Nach einem Bandscheibenvorfall ist ein Lagerarbeiter für sechs Wochen arbeitsunfähig und erhält Entgeltfortzahlung. Innerhalb dieser Zeit erkrankt er zusätzlich an einer Grippe, diese ist aber vor Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen des Bandscheibenvorfalls auskuriert. Es bleibt bei der Entgeltfortzahlung wegen des Bandscheibenvorfalls. Die zusätzliche Grippe hat keine Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung.

Besser ist Ihr Arbeitnehmer gestellt, wenn er nach Ende des ersten Entgeltfortzahlungszeitraums eventuell sogar unmittelbar wegen einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig wird. Er erhält dann auch wegen der zweiten Erkrankung bzw. der dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung.

Entgeltfortzahlung bei erneuter Erkrankung
Problematischer ist die Situation, wenn er erneut an derselben Krankheit erkrankt und deshalb arbeitsunfähig wird. In diesem Fall kommt § 3 Abs. 1 Satz zwei Entgeltfortzahlungsgesetz zum Tragen. Dieser lautet im reinsten Juristendeutsch:

"Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.  seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist."
Übersetzt bedeutet dies, dass er dann einen Entgeltfortzahlungsanspruch hat, wenn er nach der ersten Arbeitsunfähigkeit entweder mindestens sechs Monate lang nicht wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig war (1) oder wenn zwischen Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit unter der neuen Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung mindestens zwölf Monate liegen (2).