Ist einer Ihrer Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt, dann müssen Sie ihm im Normalfall bis zu einer Dauer von 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten (Paragraph 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Wird die Arbeitsunfähigkeit dabei schuldhaft durch einen Dritten verursacht, dann sind Sie fein raus. Denn dann können Sie sich Ihre Entgeltfortzahlungskosten vom Schadensverursacher erstatten lassen.
Das Urteil: Damit lag der Arbeitgeber genau auf der Linie des Gerichts: Denn durch den Vergleich hatte der Arbeitnehmer den Anspruchsübergang auf den Arbeitgeber verhindert (LAG Schleswig-Holstein, 18.7.2006, 2 Sa 155/06).
Das heißt für Sie: Den Inhalt dieses Urteils sollten Sie Ihren Mitarbeitern bekannt geben. Weisen Sie sie dabei darauf hin, dass Sie zwar einen Vergleich mit der Gegenseite schließen können, sich dann aber auch der Folgen bewusst sein müssen.
Tipp: Auf ein lukratives Vergleichsangebot sollte Ihr Mitarbeiter natürlich nicht verzichten. Er sollte aber eine Klausel mit in den Vergleich aufnehmen lassen, wonach etwaige Ansprüche des Arbeitgebers nach § 6 EFZG vom Vergleich unberührt bleiben.