Entgeltfortzahlung: Auch für Hormonbehandlungen müssen Sie zahlen

Als Arbeitgeber müssen Sie aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) Entgeltfortzahlung leisten, wenn Ihr Arbeitnehmer unverschuldet krank ist. Wann eine unverschuldete Krankheit vorliegt, ist aber nicht immer einfach zu beurteilen. Das LAG Hessen hat entscheiden, dass Sie auch bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Hormonbehandlung wegen Unfruchtbarkeit zahlen müssen (LAG Hessen, Urteil vom 26.11.2008, Az.: 6/18 Sa 740/08).

Eine Mitarbeiterin fiel insgesamt viermal aus, weil sie sich einer Hormonbehandlung wegen Unfruchtbarkeit unterzogen hatte und in deren Folge jeweils arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber leistete zwar zunächst Entgeltfortzahlung, forderte die Beträge aber später zurück.

Keine Entgeltfortzahlung bei verschuldeter Arbeitsunfähigkeit
Auf diesen im EFZG verankerten Grundsatz bezog sich der Arbeitgeber. Und in der Tat: Nach § 3 EFZG hat der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

Hormonbehandlung verhindert Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht
Die Richter am LAG Hessen folgten allerdings der Ansicht des Arbeitgebers nicht, die Mitarbeiterin habe sich freiwillig der Hormonbehandlung unterzogen und deshalb die Arbeitsunfähigkeit verschuldet. Vielmehr sahen sie die eigentliche Ursache in der Unfruchtbarkeit.

Eine Mitarbeiterin, die sich unter ärztlicher Anleitung einer entsprechenden Behandlung unterzieht, verstößt aber nicht grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten. Und nur dann würde ein eigenes Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit vorliegen und ein Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschlossen sein.

In diesen Fällen haben Gerichte einen Entgeltfortzahlungsanspruch abgelehnt
Ein eigenes Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit und folglich keinen Entgeltfortzahlungsanspruch haben Gerichte z. B. in folgenden Fällen angenommen:

  • Die Arbeitsunfähigkeit ist darauf zurückzuführen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schutzkleidung nicht getragen hat.
  • Verletzung, weil der Arbeitnehmer einen Sicherheitsgurt beim Autofahren nicht angelegt hat.
  • Alkoholbedingte Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Verletzung.