Das unentschuldigte Fernbleiben eines Arbeitnehmers am Arbeitstag vor oder nach einem Feiertag kann den Entzug der Entgeltfortzahlung für den Feiertag zu Folge haben.
Nimmt sich der Beschäftigte eine Freizeitverlängerung, kann der Arbeitgeber in diesem Fall die Entgeltfortzahlung für den Feiertag verweigern.?
Der Arbeitnehmer muss am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag der Arbeit unentschuldigt fernbleiben. Maßgeblich ist nicht der dem Feiertag unmittelbar vorangehende bzw. nachfolgende Kalendertag, sondern der letzte bzw. erste Arbeitstag vor bzw. nach dem Feiertag.
Der Arbeitnehmer muss an dem maßgeblichen Arbeitstag der Arbeit ferngeblieben sein. Mit Fernbleiben ist nicht nur das vollständige Nichterscheinen des Arbeitnehmers zur Arbeit gemeint, sondern kann auch in einem teilweisen Nichterbringen der Arbeitsleistung liegen. Nach gefestigter Rechtsprechung (BAG) ist die Voraussetzung erfüllt, wenn der Arbeitnehmer an dem maßgeblichen Arbeitstag mehr als die Hälfte der Arbeitszeit versäumt hat.
Erscheint der Arbeitnehmer also an dem auf einen Feiertag folgenden Arbeitstag zunächst ordnungsgemäß zur Arbeit, verlässt den Arbeitsplatz dann jedoch nach nicht einmal der Hälfte der Arbeitszeit, so ist dies ein Fernbleiben im Sinne der Vorschrift. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer am Vortag eines Feiertags zwar bis Dienstende arbeitet, jedoch bereits zu Dienstbeginn mehr als die Hälfte der Arbeitszeit versäumt hat.
Genaue Regelungen
Im § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetz steht: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zuzahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Der Arbeitnehmer muss unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sein, das heißt es darf kein stichhaltiger Grund für das Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit bestanden haben. Unentschuldigt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Feiertagslohnzahlungsgesetzes ist ein Arbeitnehmer dann der Arbeit ferngeblieben, wenn er:
- keinen stichhaltigen Grund für sein Fernbleiben von der Arbeit hatte oder
- wenn er einen solchen Grund nicht unverzüglich dann dem Arbeitgeber mitteilt, sobald dieser zu erkennen gibt, er wolle dem Arbeitnehmer
Lohn für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausgefallen ist,
aus den Gründen des § 1 Abs. 2 nicht zahlen.
Ein Arbeitnehmer, der unentschuldigt am Ostersamstag fehlt, verliert seinen Fortzahlungsanspruch sowohl für Karfreitag als auch für Ostermontag.
Keinen Anspruch auf die Abgeltung des Feiertags hat der Arbeitnehmer, dessen Dienstplan an diesem Tag einen freien Tag vorsieht. Voraussetzung ist, dass der Dienstplan von der Feiertagsruhe unabhängig ist, ansonsten könnte der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers aushebeln, was durch das Gesetz ja verboten ist.
Feiertag im Urlaub
Fällt ein Feiertag in den gewährten Urlaubszeitraum eines Arbeitnehmers, muss danach differenziert werden, ob an diesem Tag eine Arbeitsverpflichtung bestanden hätte oder nicht. In dem Fall der Arbeitsverpflichtung fällt die Arbeit nicht wegen des Feiertages aus, sondern aufgrund des gewährten Urlaubs des Arbeitnehmers. Hier richtet sich die Entgeltfortzahlung allein nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Hätte allerdings keine Arbeitsverpflichtung wegen des Feiertages bestanden, hätte der Arbeitnehmer auch keinen Urlaub nehmen müssen.
Die Arbeitszeit ist mithin wegen des Feiertages ausgefallen und der Arbeitnehmer hat einen Entgeltanspruch nach § 2 EFZG.
Fazit
Fällt die Arbeit aufgrund eines gesetzlich anerkannten Feiertages aus, so hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Entgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Ausfall erhalten hätte. Voraussetzung ist jedoch, dass der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist.