Die Beschäftigungszeiten, in denen die Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhalten und aus diesem Rentenversicherungsbeiträge vom Betrieb einbehalten werden, gelten als Beitragszeiten. Sofern weitere Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, erwachsen daraus Leistungsansprüche zur Rentenversicherung. Gleiches gilt auch für Beitragszeiten von pflichtversicherten Selbstständigen und auch Minijobs, wenn die Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen.
Daneben zählen auch weitere Zeiten zur Rentenberechnung hinzu, die als Beitragszeiten berücksichtigt werden. Das sind beispielsweise:
- Ausbildungszeiten,
- Bundesfreiwilligendienst (früher auch Wehr- und Zivildienst),
- Kindererziehungszeiten,
- Zeiten der Pflege eines Familienmitglieds (mindestens 14 Stunden pro Woche),
- Entgeltersatzleistungen, zum Beispiel Krankengeld und
- Zeiten für die freiwillige Beiträge eingezahlt worden sind.
Wird also eine Beschäftigung unterbrochen und der Arbeitnehmer erhält eine Entgeltersatzleistung, so hat dies auf die Beitragszeiten keine Auswirkung.
Entgeltersatzleistungen mindern die Rentenhöhe
Für die Beitragszeiten sind durch eine Entgeltersatzleistung somit im Grunde keine Nachteile vorhanden, da die Zeitdauer auf die Beitragszeiten in der Rentenversicherung angerechnet werden.
Anders sieht es jedoch bei der Höhe der Entgeltpunkte aus. Denn hier zählen die gezahlten Beiträge bzw. das zugrundeliegende Entgelt. Da Entgeltersatzleistungen aber in aller Regel niedriger sind als das Bruttoarbeitsentgelt (bei Arbeitsleistung), sind die Arbeitnehmer während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen schlechter gestellt.
Für Ihre Arbeitnehmer bedeutet dies, dass die Zeiten einer Entgeltersatzleistung für eine niedrigere Rentenhöhe sorgen, denn während dieser Zeiten sind die Rentenversicherungsbeiträge niedriger als für Zeiten mit vollem Bruttoentgelt.
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