Endlich Ruhe bei betriebsbedingter Kündigung: Altersgruppen bei der Sozialauswahl zulässig

Schon schnell nach In-Kraft-Treten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sorgte eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Osnabrück (Urteil vom 5.2.2007, Az: 3 Ca 778/06) für viel Unsicherheit im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kündigungen. Diese Unsicherheit hat das BAG beendet.

Konkret ging es um die Frage, ob bei der bei einer betriebsbedingten Kündigung erforderlichen Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern auch Altersgruppen gebildet werden dürfen oder ob dadurch gegen das AGG verstoßen wird. Das Lebensalter ist eines der nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu berücksichtigenden Kriterien bei einer betriebsbedingten Kündigung.

In dem Fall wurden den Arbeitnehmern u.a. je nach Lebensalter bestimmte Sozialpunkte zugesprochen. Mit einem solchen Punktesystem wird versucht, die Kriterien der Sozialsauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung vergleichbarer und objektiver zu machen.  

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Die Sozialauswahl erfolgte anschließend nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr). Und genau in dieser Bildung von Altersgruppen sah das ArbG Osnabrück einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskrimminierung nach dem AGG.

Die Sache ging dann bis zum Bundesarbeitsgericht. Das BAG hat mit Urteil vom 06.11.2008, Az: 2 AZR 701/07 entschieden, dass diese Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung zulässig ist. Sowohl die Zuweisung von an das Lebensalter geküpften Sozialpunkten als auch die Bildung von Altersgruppen bei einer betriebsbedingten Kündigung stellt keinen Verstoß gegen das AGG dar.