Wichtig: Stets ist eine schriftliche, also unterschriebene Kündigung erforderlich. Andernfalls endet das Arbeitsverhältnis nicht!
Neben einer Kündigung gibt es auch noch zwei wichtige andere Beendigungsarten, die Sie kennen sollten:
Ein Arbeitsverhältnis kann neben einer Kündigung auch enden durch
- den Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags oder
- einen Aufhebungsvertrag
Sie brauchen ein Arbeitsverhältnis nicht zu kündigen, wenn es wegen einer Befristung ohnehin endet.
Der Aufhebungsvertrag
Mit einem Aufhebungsvertrag können Sie Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht vermeiden. Sie beenden das Vertragsverhältnis damit im gegenseitigen Einvernehmen. Ein solcher Vertrag ist aber nur wirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch unterschrieben wird.
Beispielformulierung:
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich am 31. Oktober enden wird.
Datum, Unterschriften
Dann gibt es eine Abfindung
Beharrlich hält sich die Meinung, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung im Fall einer Kündigung haben. Das ist nicht richtig! Einen Abfindungsanspruch haben Arbeitnehmer nur in ganz wenigen Fällen, insbesondere falls
- der Arbeitgeber eine Abfindung nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) angeboten hat oder
- sich ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan ergibt.
Trotzdem enden viele Arbeitsrechtsstreitigkeiten mit einer Vergleichszahlung. Immer häufiger lassen Arbeitnehmer ihre Kündigung durch ein Arbeitsgericht überprüfen. Dabei können sie nur auf „Wiedereinstellung“ klagen. Viele Arbeitgeber sind bereit, einen Abfindungsbetrag zu zahlen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Sie wollen einfach kein Risiko vor dem Arbeitsgericht eingehen und sicher sein, dass sie den Arbeitnehmer später nicht wieder einstellen müssen und rückständigen Lohn zu zahlen haben. Dazu müssen jedoch Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer „ja“ sagen.
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