Elternzeitgesetz: Sonderregelungen für Auszubildende

Das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz hat die Regelungen um die Elternzeit geändert - und gilt auch für Ihre Azubis. Wichtig ist vor allem, dass die Elternzeit die Ausbildungszeit beträchtlich verlängern kann. Anspruch auf Elternzeit haben Auszubildende, die entweder schon Eltern sind oder vor der Geburt eines Kindes stehen.

Der Anspruch ist daran gebunden dass sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, es selbst erziehen und das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Höchstdauer der Elternzeit, in der ein Arbeitnehmer normalerweise unbezahlt der Arbeit fernbleibt, beträgt drei Jahre. Dasselbe gilt für Ausbildungsverhältnisse. In anderen Worten: Eine 3-jährige Ausbildungs kann sich um drei Jahre verlängern.

Diese Sonderregelung gilt nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§20 Abs.1) für Auszubildende:
Anders als bei "normalen" befristeten Arbeitsverhältnissen wird die Elternzeit nicht auf die Berufsausbildungszeit angerechnet. Wird die Elternzeit in Anspruch genommen, verlängert sich die Ausbildungszeit um diese Zeitspanne. Dafür ist kein gesonderter Antrag durch Sie oder den Azubi nötig, eine Mitteilung der Änderung der Ausbildungszeit an die zuständige Stelle (Kammer) genügt. Mehrere Kammern haben dafür bereits ein Formular bereitgestellt, das Sie sich aus dem Internet herunterladen können.

Kündigungsschutz
Eine der wichtigsten Folgen der neuen Regelungen durch das Elternzeitgesetz ist der umfassende Kündigungsschutz, den ein Auszubildender genießt. Keine Kündigung ist möglich:

  • nachdem die Elternzeit verlangt worden ist (maximal: ab acht Wochen vor Beginn der Elternzeit)
  • während der Elternzeit.

Ausnahmen von diesem Kündigungsschutz sind nur möglich, wenn:

  • eine Weiterbeschäftigung das Unternehmen vor große wirtschaftliche, oder sogar existenzielle Probleme stellen würde,
  • der entsprechende Betriebsteil geschlossen wird und der Azubi nicht in einen anderen Bereich versetzt werden kann,
  • der Betrieb oder Betriebsteil verlegt wird und der Auszubildende in Elternzeit eine weitere Beschäftigung in der neuen Betriebsstätte ablehnt.