Elternzeit: Wann dürfen Sie die Ersatzkraft einstellen?
- Der Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit war unwirksam, weil die Mitarbeiterin noch keine Elternzeit angemeldet hatte.
- Selbst wenn der Antrag wirksam gewesen wäre, hätte der Arbeitgeber die Teilzeitarbeit verweigern dürfen, weil der Arbeitsplatz nicht teilbar war.
- Auch die bereits eingestellte Ersatzkraft stand der Teilzeitbeschäftigung entgegen. Die Mitarbeiterin meinte zwar, mit dieser Einstellung habe der Arbeitgeber ihre Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit treuwidrig vereitelt. Das sah das Gericht jedoch anders, weil der Arbeitgeber zuvor vergeblich nachgefragt hatte, ab wann und in welchem Umfang die Teilzeitarbeit stattfinden solle.
PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!
Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):
PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?
Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: