Elternvertretung: Die Besonderheiten bei Patchworkfamilien und Lebenspartnerschaften
In einer Grundschule kam es zu folgender Situation: Für die 1. Klasse sollte die Elternvertretung gewählt werden. Vorgeschlagen wurde der sehr engagierte „Vater“ einer Schülerin, der dann auch mit großer Mehrheit von den Eltern gewählt wurde – Mit einem kleinen Schönheitsfehler: Der gewählte Elternvertreter ist nicht der Vater des Kindes, sondern der langjährige Lebensgefährte der Mutter. Mit der Folge, dass seine Wahl in die Elternvertretung ungültig ist und wiederholt werden muss..
Wahlberechtigt in Schulelternbeiratsangelegenheiten, wie der Elternvertretung, sind:
- Eltern, die das Sorgerecht für das Kind haben,
- Pflegeeltern des Kindes,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Nicht wahlberechtigt zur Elternvertretung sind hingegen:
- Eltern bzw. Elternteile, die kein Sorgerecht haben,
- Väter, die nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sind oder waren und nicht das gemeinsame Sorgerecht durch eine so genannte „Sorgeerklärung“ haben,
- Lebensgefährten eines Elternteils.
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