Elternvertretung: Wer darf wählen und gewählt werden?

Die klassische Familie, also Vater, Mutter und Kinder wird immer mehr zum „Auslaufmodell“ und zunehmend von der so genannten Patchworkfamilie abgelöst. Diese Entwicklung stellt auch Schulen vor ganz neue Herausforderungen, z. B. wenn es um die Wahl zur Elternvertretung geht. Wer darf eigentlich wählen und wer darf überhaupt gewählt werden?

Elternvertretung: Die Besonderheiten bei Patchworkfamilien und Lebenspartnerschaften

In einer Grundschule kam es zu folgender Situation: Für die 1. Klasse sollte die Elternvertretung gewählt werden. Vorgeschlagen wurde der sehr engagierte „Vater“ einer Schülerin, der dann auch mit großer Mehrheit von den Eltern gewählt wurde – Mit einem kleinen Schönheitsfehler: Der gewählte Elternvertreter ist nicht der Vater des Kindes, sondern der langjährige Lebensgefährte der Mutter. Mit der Folge, dass seine Wahl in die Elternvertretung ungültig ist und wiederholt werden muss..

Wahlberechtigt in Schulelternbeiratsangelegenheiten, wie der Elternvertretung, sind:

  • Eltern, die das Sorgerecht für das Kind haben,
  • Pflegeeltern des Kindes,
  • Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Nicht wahlberechtigt zur Elternvertretung sind hingegen:

  • Eltern bzw. Elternteile, die kein Sorgerecht haben,
  • Väter, die nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sind oder waren und nicht das gemeinsame Sorgerecht durch eine so genannte „Sorgeerklärung“ haben,
  • Lebensgefährten eines Elternteils.

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