Elterngeld: Mehr Arbeit für das Lohnbüro

Zum 01. Januar 2007 wird das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft treten. Für die Mitarbeiter in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung bedeutet das ganz konkret: Sie werden mit mehr Arbeit konfrontiert.
Zwar haben Arbeitgeber, und damit auch das Lohnbüro, nichts direkt mit der Auszahlung des Elterngelds zu tun. Sie sollten sich aber bereits jetzt darauf einstellen, dass zahlreiche Mitarbeiter die finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen werden.
Es werden mehr Unterbrechungsmeldungen zur Sozialversicherung als sonst erstattet werden müssen. Das gilt aber, wie bisher, nur für Väter oder Mütter, die nach der Mutterschutzfrist ihre Tätigkeit zunächst wieder aufgenommen haben. Schließt die Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist an, muss keine neue Unterbrechungsmeldung erstattet werden. Bei einer Meldepflicht ist der Abgabegrund einer Unterbrechungsmeldung für die Elternzeit "52".
Auskunfts- und Nachweispflichten:
Eine wichtige Vorschrift ist der § 9 BEEG. Danach muss der Arbeitgeber – soweit dies zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist – dem Beschäftigten
  • das Arbeitsentgelt,
  • die abgezogene Lohnsteuer,
  • den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge und
  • die Arbeitszeit bescheinigen.
Das gilt auch, wenn das Unternehmen ein ehemaliger Arbeitgeber des Mitarbeiters ist.

Achtung: Werden die Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bescheinigt, ist dies nach § 14 BEEG eine Ordnungswidrigkeit. Das Unternehmen muss dann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro rechnen!