Für den Abruf der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM) hat die Finanzverwaltung im vergangenen Jahr eine Kulanzfrist von 6 Monaten als "Testphase" ausgerufen. Die Kulanzregelung ermöglichte es den Betrieben auf die Anwendung der erstmalig abgerufenen ELStAM zu verzichten und dafür weiterhin nach Lohnsteuerkarte (Papierlohnsteuerkarte) abzurechnen.
Gedacht war diese Kulanzregelung, um die Fehler im ELStAM-Datenbestand bei der Finanzverwaltung aufzufangen. Hier ist es nämlich oftmals der Fall gewesen, dass die ELStAM nicht korrekt waren. Durch die Kulanzregelung konnten die fehlerhaften Daten in der Zwischenzeit bereinigt werden, wenn der Arbeitnehmer die richtigen ELStAM mittels eines ELStAM-Korrekturformulars bei der Finanzverwaltung gemeldet hatte.
Fehler gemeldet und bereinigt, dann ist alles gut
Hat der Arbeitnehmer die fehlerhaften ELStAM mittlerweile bei der Finanzverwaltung bereinigen lassen, sind nun auch die richtigen ELStAM auf den Elsterservern gespeichert und der Datenabruf durch die Betriebe läuft reibungslos, wenn die Kulanzfrist endet.
Anders sieht es aber aus, wenn die fehlerhaften ELStAM innerhalb der 6 Monate nicht korrigiert worden sind. Dann müssen Sie – nach den 6 Monaten – in der Lohnabrechnung die ursprünglichen ELStAM für die künftigen Lohnabrechnungen verwenden. Das bedeutet, dass Sie die alten fehlerhaften Daten erneut in der Abrechnung verwenden müssen und eine "falsche Lohnabrechnung" für den Mitarbeiter erstellen.
Mein Tipp: Haben Sie in Ihrer Lohnabrechnung noch Fälle mit der Kulanzregelung, suchen Sie umgehend das Gespräch mit den Beschäftigten, damit er seine ELStAM umgehend bereinigt. Denn sonst sorgen die nächsten Lohnabrechnungen für unnötigen Ärger.