Ab dem 01.01.2010 müssen Arbeitgeber das neue elektronische Entgeltnachweisverfahren (ELENA-Verfahren) nutzen, um die erforderlichen Entgeltdaten der Arbeitnehmer per elektronischem Formular an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) zu übermitteln.
Im Zuge des Bürokratieabbaus soll ELENA ab 01.01.2010 helfen, u. a. die Belastungen für Arbeitgeber zu reduzieren. ELENA steht für "Elektronischer Entgeltnachweis“.
ELENA gilt für folgende Bescheinigungen
- Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III,
- Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III
- Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 SGB III
- Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes und
- Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
ELENA bedeutet für Arbeitgeber
Nach § 97 SGB IV müssen "Arbeitgeber der Zentralen Speicherstelle (ZSS) für jeden Beschäftigten… monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Meldung… erstatten“. Diese Meldung müssen Sie auch bei gleichbleibenden Bezügen der Arbeitnehmer oder bei andauernden Fehlzeiten vornehmen. Sie können aber alle Arbeitnehmerdaten in einer Datei an die ZSS schicken. Und Ihre Arbeitnehmer müssen Sie über die ELENA-Meldung informieren. Am einfachsten erledigen Sie das mit einem Hinweis auf der Gehaltsabrechnung.
Weitere Informationen zum Thema ELENA
Im Internet stehen umfangreiche Informationsmaterialien zu ELENA – speziell für Sie als Arbeitgeber – mit Mustermeldungen zur Verfügung.