ELENA-Verfahren: Steuerfreie Bezüge sind zu melden

Im ELENA-Verfahren sind die steuerfreien Bezüge eines Arbeitnehmers zu erstatten. Hierfür sind eine Vielzahl von Schlüsselzahlen eingeführt worden, nach welchen die einzelnen steuerfreien Bezüge im ELENA-Verfahren erstattet werden müssen.

Anpassungen im Lohnprogramm aufgrund des ELENA-Verfahrens
In Ihrem Lohnprogramm werden Lohnarten für die einzelnen Bezüge verwendet. Diese Lohnarten können in aller Regel editiert werden. Dies bedeutet, dass die Lohnart bestimmten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen, wie z. B. steuerfreier Bezug, unterliegt. Für das ELENA-Verfahren sind die steuerfreien Bezüge, die ein Arbeitnehmer erhält, im Datenbaustein DBSB zu melden. Dabei werden den entsprechenden Lohnarten die Schlüsselzahlen aus dem ELENA-Verfahren für die steuerfreien Bezüge zugeordnet.

Übersicht der steuerfreien Lohnarten, die im ELENA-Verfahren zu melden sind

  • steuerfreier Anteil der Sonn-/Feiertags- und Nachtzuschläge (§ 3b EStG)
  • Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse (§ 3 Nr. 56 EStG) und Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG)
  • Steuerfreier Anteil an Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b EStG)
  • Entgeltumwandlung zum Zwecke der Einzahlung in eine Altersvorsorgeeinrichtung (steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 63 EStG)
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG) – nach § 264 SGB III
  • nach § 421 j SGB III (Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer)
  • Kurzarbeitergeld
  • Kurzarbeiterkrankengeld
  • Zuschuss-Wintergeld
  • Aufstockungsbeträge für Rentenbeiträge in Altersteilzeit oder Zuschläge (§ 3 Nr. 28 EStG)
  • Aufstockungsbeträge für Bruttoentgelt in Altersteilzeit oder Zuschläge
  • Zuschuss bei Mutterschaft (§ 14 Abs. 1 MuSchG)
  • Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften (z. B. § 3 Nr. 1 d EStG)
  • zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 31 EStG)
  • steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse
  • unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG und Nr. 4 a und 4 b)
  • Werkzeuggeld (§ 3 Nr. 30 EStG)
  • Mehraufwandswintergeld
  • Andere steuerfreie Zuwendungen sind mit einem Freitext, z.B. Sonstige zu melden 

Bitte achten Sie in Ihrem Lohnprogramm auf die korrekte Zuordnung, damit die Software die ELENA-Meldung korrekt erstellen kann.