ELENA-Verfahren: Fehlzeiten sind zu melden

Fehlzeiten im ELENA-Verfahren
Im ELENA-Verfahren sind die Fehlzeiten der Arbeitnehmer zu melden. Allerdings sind beispielsweise Zeiten der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit nicht im ELENA-Verfahren zu melden. In der Übersicht finden Sie die Fehlzeiten, die im ELENA-Verfahren zu melden sind. Wichtig dabei ist noch, dass stets auch Beginn und Ende der Fehlzeit zu erstatten ist.

ELENA-Fehlzeiten im Datenbaustein DBFZ in der Übersicht

  • Krankengeld/Krankentagegeld/KUGKrankengeld/Übergangsgeld/Verletztengeld
  • Kranken-/Verletztengeld bei Pflege eines kranken Kindes
  • Mutterschutzfrist (Mutterschaft nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuschG)
  • Versorgungskrankengeld
  • Pflegezeit nach § 2 oder § 3 Abs.1 PflegeZG
  • Elternzeit
  • Einstellung Entgeltersatzleistung wegen voller Erwerbsminderungsrente
  • Wehrdienst/Eignungsübung/Zivildienst/Wehrübung
  • unbezahlter Urlaub
  • sonstige unbezahlte Fehlzeit z.B. unentschuldigtes Fehlen / Wochenende oder Feiertage ohne Entgelt / Pflege eines kranken Kindes ohne Kranken- oder Verletztengeldbezug / Streik und Aussperrung
  • Aussteuerung
  • unwiderrufliche Freistellung ohne Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes

Damit die Fehlzeiten des Arbeitnehmers im ELENA-Verfahren erstattet werden können, ist es zwingend erforderlich die Fehlzeiten im Lohnprogramm zu hinterlegen. Tragen Sie bitte daher stets die Abwesenheitszeiten der Arbeitnehmer in der Lohnsoftware ein.