Einwendungen gegen einen Vorläufigkeitsvermerk
Erhalten Sie dann später einen geänderten, endgültigen Steuerbescheid, dann können Sie gegen diesen Bescheid nicht Einspruch einlegen mit der Begründung, dass der Vorläufigkeitsvermerk im ursprünglichen Bescheid nicht rechtmäßig war.
(Finanzgericht Berlin, Urteil Az. 3 K 3669/97 vom 15.12.2000, Revision beim Bundesfinanzhof ist eingelegt)
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