Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen: Beachten Sie diese Fristen

Bei Einstellung, Versetzung und Umgruppierung ist es wichtig, dass Sie als Arbeitgeber die entsprechenden Fristen genau kennen. Bei arbeitsrechtlichen Vorgängen müssen Sie immer die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates beachten.

Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen: Betriebsrat mit einbeziehen
Wenn Sie diese Fristen zum Beispiel bei der Einstellung nicht kennen, verschlechtert sich Ihre Position.

Bei allen Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen ist der Betriebsrat nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Unternehmen mit mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmern zu beteiligen. Sie müssen den Betriebsrat vollständig informieren und seine Zustimmung einholen.

Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen: Wenn sich der Betriebsrat nicht meldet, gilt das als Zustimmung
Und jetzt wird es spannend bei den Fristen. Denn der Betriebsrat kann die Zustimmung zu dieser personellen Maßnahme schriftlich verweigern. Allerdings gilt dies nur aus bestimmten – in § 99 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz aufgezählten – Gründen. Und: Der Betriebsrat hat hierfür eine nur Woche Zeit. Dieses ist eine Ausschlussfrist. Meldet sich der Betriebsrat nicht fristgemäß, gilt das als Zustimmung.

Sie können mit dem Betriebsrat zwar vereinbaren, dass diese Frist zur Erklärung seiner Zustimmung zur Einstellung usw. verlängert wird. Allerdings ist diese Vereinbarung nur möglich, solange die Wochenfrist noch nicht abgelaufen ist. Und es stellt sich natürlich die Frage: Warum sollten Sie eine solche – für Sie nachteilige – Vereinbarung treffen?

Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen: Sie müssen den Betriebsrat vollständig informieren
Die Wochenfrist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn Sie den Betriebsrat vollständig über die geplante Einstellung oder andere personelle Maßnahme informiert und ihm alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt haben.