Einspruchsempfehlung zur Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist in vielen Bereichen mit Schwierigkeiten behaftet, die nicht direkt zum Vorschein treten. Das Stichwort heißt hier: Einheitliches Vertragswerk. Aber auch in anderen Bereichen besteht Klärungsbedarf, wie die hier gegebene Einspruchsempfehlung für einen Sachverhalt, in dem ein Grundstück von einer Kommune gekauft wurde, zeigt.

Die Empfehlung zum Einspruch ist dabei nicht nach gut Dünken des Autors entstanden, sondern basiert immerhin auf einer erstinstanzlichen Rechtsprechung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 06. März 2008. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 4 K 2635/04. Im vorliegenden Fall kaufte jemand eine unbebaute Immobilie von einer Gemeinde. Da das Grundstück zuvor erschlossen wurde, ersparte sich die Gemeinde den einen gesonderten Erschließungsbescheid und packte stattdessen die Erschließungskosten oben auf dem Kaufpreis im Notarvertrag.

Wirtschaftlich gesehen sollte also kein anderes Ergebnis resultieren. Das zuständige Finanzamt jedoch wollte nun auch auf den Erschließungskostenanteil Grunderwerbsteuer erheben, da diese auch im Notarvertrag aufgeführt sind. Im entschiedenen Sachverhalt ging es bei den Erschließungskosten immerhin um mehr als 50% des Gesamtkaufpreises.

Das pfälzische Finanzgericht machte diesem Vorhaben des Fiskus jedoch einen Strich durch die Rechnung. Nach der zu begrüßenden und logischen Auffassung der erstinstanzlichen Richter kann es bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer nur auf die Gegenleistung der Grundstückslieferung ankommen.

Die Erschließungskosten zählen aber indes nicht dazu. Allein die Tatsache, dass die Gemeinde auf die Erteilung eines Erschließungsbescheides verzichtet hat und stattdessen den Betrag in die notarielle Urkunde aufgenommen hat, rechtfertigt noch nicht den Betrag in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage aufzunehmen.

Damit ist die Angelegenheit jedoch noch nicht abgeschlossen, denn der Fiskus wollte es bei der erstinstanzlichen Niederlage nicht belassen und legte schließlich vor dem Bundesfinanzhof in München die Revision sein. In ähnlich gelagerten Fällen sollte daher auf das anhängige Verfahren verwiesen werden und im Rahmen des eingelegten Einspruches die eigene Verfahrensruhe beantragt werden. Unter Angabe des Aktenzeichens vor dem Bundefinanzhof sollte dies problemlos funktionieren. Das höchstrichterliche Aktenzeichen lautet: II R 21/08.