Einspruch gegen Steuerbescheide: Strittige Steuer bei Vermietung zahlen oder nicht?

In zahlreichen Beiträgen geben wir Einspruchsempfehlungen, um mehr Werbungskosten absetzbar zu machen, oder wir verweisen auf anhängige Verfahren vor den Gerichten in Sachen Vermietung. In diesem Beitrag erfahren Sie nun in aller Kürze, wie Sie am besten gegen den Steuerbescheid vorgehen und was zu tun ist.

Steuern des falschen Steuerbescheides zahlen?
Mit dem eingelegten Einspruch sowie mit dem im ersten Beitrag ebenso beschriebenen Antrag auf Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid haben Sie zunächst einmal Ihre Rechte gesichert. Dies bedeutet, wenn das anhängige Musterverfahren in Ihrem Sinne entschieden wird, können Sie entsprechend mehr Werbungskosten bei der Vermietung als absetzbar einstufen und erhalten dann einen neuen Steuerbescheid mit einer Erstattung.

Wenn Sie jedoch die Steuer des per Einspruch angegriffenen Steuerbescheides nicht zahlen wollen, können ebenso im Rahmen des Einspruches noch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Sofern Ihnen die Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, müssen Sie die in Frage stehende Steuer des Steuerbescheides (vorerst) nicht entrichten.

Vorteile und Nachteile der Bezahlung des (falschen) Steuerbescheides
Erst mal nichts zahlen ist natürlich schön, allerdings kann es auch ein Nachteil sein. Wenn nämlich das Verfahren gegen Sie entschieden wird, müssen Sie nicht nur die in Frage stehende Steuer hinsichtlich der Vermietung nachzahlen, sondern auch zusätzlich noch Zinsen.

Diese betragen 0,5% pro Monat, also 6% im Jahr. Wobei zu beachten ist, dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Steuerentstehung entsteht. Dies bedeutet, dass Sie für die Einkommensteuer 2008 erst ab dem 01.04 2010 Zinsen zahlen müssen.

Der Clou: Die Zinsen wirken nicht nur gegen Sie, auch für Sie. Würde das Musterverfahren daher in Ihrem Sinne abgeurteilt werden und Sie haben die strittige Steuer des Steuerbescheides bereist bezahlt, bekommen Sie nicht nur die Steuer, sondern auch die Zinsen wieder, wenn bereits 15 Monate abgelaufen sind, was bei höchstrichterlichen Verfahren jedoch regelmäßig der Fall sein dürfte.

Zunächst die in Frage stehenden Steuern des Steuerbescheides zu bezahlen, kann daher auch besser sein. Insgesamt sind jedoch die Gegebenheiten des Einzelfalles abzuwägen.