Der Fiskus rechnet am Ende eines jeden Kalenderjahres – unabhängig von der gewählten Steuerklasse – Ihrem unternehmerisch erzielten Gewinn oder etwaigen Steueranrechnungsbeträgen, wie z. B. der Zinsabschlagsteuer für jeden Steuerzahler die zu zahlende Einkommensteuer genau aus. Über diese Abrechnung erhalten Sie einen Steuerbescheid und können somit genau verfolgen, wie das Finanzamt Ihre Steuerschuld/-guthaben ermittelt hat. Rechtlich betrachtet besteht der Bescheid aus zwei Teilen:
– Zum einen ist dies der Festsetzungsteil: Hier teilt Ihnen der Fiskus mit, was zu zahlen bzw. was zu erstatten ist.
– Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Berechnung des zu versteuernden Einkommens.
Leider ist das äußere Bild des Einkommensteuerbescheides von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Es kann Ihnen also passieren, dass, wenn Sie bisher in Nordrhein-Westfalen gewohnt haben und umziehen, z. B. in Bayern einen äußerlich vollkommen anderen Bescheid erhalten. An der festgesetzten Einkommensteuer ändert sich allerdings nichts.
Das steht in Ihrem Steuerbescheid
Die folgenden Angaben können Sie bundeseinheitlich der ersten oberen Hälfte Ihres Steuerbescheides entnehmen: Welches Finanzamt hat den Bescheid erlassen und wie lautet die Postanschrift (wichtig für einen eventuellen Einspruch)? Für welches Jahr und welche Steuerart gilt der Bescheid? Wie hoch ist die Nachzahlung und bis wann ist sie zu leisten? Unter welcher Rufnummer können Sie Ihren Sachbearbeiter erreichen?
Wenn Sie bei der Prüfung Ihres Steuerbescheides feststellen, dass bestimmte Sachverhalte anders berücksichtigt worden sind, als Sie erwartet haben, haben Sie die Möglichkeit, gegen den Steuerbescheid das Rechtsmittel des Einspruchs einzulegen. Hierfür haben Sie allerdings nur begrenzt Zeit. Die Einspruchsfrist beginnt in der Regel am dritten Tag nach Aufgabe zur Post ( =Datum des Steuerbescheids) durch das Finanzamt.
Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag endet die Einspruchsfrist mit Ablauf des nächsten Werktags.
Beachten Sie: Ihren Einspruch müssen Sie nicht sofort begründen. Er entbindet Sie jedoch nicht von den im Bescheid geforderten Zahlungen. Sie können mit dem Einspruch auch eine Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids beantragen. Einem solchen Antrag wird aber nur stattgegeben, wenn dieser Einspruch Aussicht auf Erfolg hat. Dafür müssen Sie ihn dann auch begründen.
Sie dürfen Ihren Einspruch auch per Fax oder neuerdings auch per E-Mail einlegen. Bewahren Sie das Sendeprotokoll Ihres Faxgeräts oder die gesendete E-Mail auf, um die Einhaltung der Frist dokumentieren zu können.