Einsichtsrecht in die Personalakte besteht auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Einsicht in die eigene Personalakte: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein ehemaliger Mitarbeiter auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Einsicht in die über ihn geführte Personalakte haben kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2010 - 9 AZR 573/09).

Streitigkeiten darüber, wann ein Mitarbeiter Einsicht in die über ihn geführte Personalakte verlangen kann, beschäftigen die Gerichte immer wieder. Im November 2011 hatte sogar das Bundesarbeitsgericht die Frage zu prüfen, wann der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Personalakte vorzulegen und ihm Einsicht zu gewähren.

Einsicht in Personalakte – der zu verhandelnde Fall
In dem zu verhandelnden Fall kam es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Streit zwischen ehemaligem Mitarbeiter und Arbeitgeber über den Inhalt des Zeugnisses. Dabei wurde dem Ex-Mitarbeiter mitgeteilt, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass er illoyal gewesen sei. Daraufhin verlangte er, dass ihm die Personalakte zur Einsicht vorgelegt werde.

Der Arbeitgeber lehnte diese Forderung mit der Begründung ab, dass das Arbeitsverhältnis beendet gewesen sei. Dem folgten die Richter des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht. Die Personalakte müsse dem Mitarbeiter auch bei beendeten Arbeitsverhältnis zur Einsicht vorgelegt werden. Dieser habe auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, die Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Dieser Anspruch resultiert aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das bedeutet für Ihren Umgang mit Personalakten
Stellen Sie sicher, dass die Inhalte der geführten Personalakten tatsächlich auf Fakten beruhen. Denn in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist es für Sie mehr als peinlich, wenn sich herausstellt, dass in der Personalakte dargestellte Sachverhalte falsch sind.