Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats ergibt sich aus § 80 Absatz 2 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und bezieht sich also nicht nur auf die Löhne und Gehälter, sondern auch auf Details wie die Zahlung von Zulagen.
Danach hat der Betriebsrat Anrecht unter anderen auf folgende Informationen:
- Löhne
- Gehälter
- Prämien
- tarifliche und außertarifliche Zulagen
- Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen
- Überstundenvergütungen
- Gratifikationen
Aus den Listen muss und sich aber nicht ergeben, welcher Mitarbeiter genau welche Zahlung erhält!
Wer Einsicht nehmen darf
Aus § 27 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit § 9 BetrVG ergibt sich, dass in Betrieben mit bis zu 200 Mitarbeitern, in denen keine Ausschüsse gebildet werden können, der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied das Einsichtsrecht wahrnimmt.
Einsichtsrecht bedeutet, dass der Arbeitgeber die Listen nicht übersenden muss. Der Betriebsrat hat auch keinen Anspruch auf eine Überlassung der Listen. Ebenso ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat Fotokopien der Lohn- und Gehaltslisten zu geben. Denn damit würde letztendlich das schwächere Einsichtsrecht umgangen, was ausdrücklich gesetzlich nicht gewollt war. Selbst das Abschreiben, kopieren oder abfotografieren der Listen durch den Betriebsrat ist verboten. Dann würde aus der Einsichtnahme nämlich ein „Zur-Verfügung-Stellen“. Der Betriebsrat hat nur das Recht, sich einzelne Notizen zu machen. Bei der Einsichtnahme dürfen keine Personen anwesend sein, die den Betriebsrat überwachen. Personen, die auch sonst regelmäßig in dem Raum arbeiten, in dem die Einsichtnahme erfolgt, dürfen allerdings dort weiterarbeiten. Die Anwesenheit darf jedoch nicht zur Überwachung genutzt werden.
Viele Arbeitgeber möchten nicht, dass der Betriebsrat weiß, wer wie viel verdient. Es ist jedoch das Recht des Betriebsrats, überprüfen zu können, ob mitbestimmungspflichtige Zulagen gezahlt werden. Denn daraus kann sich ein Mitbestimmungsrecht ergeben.
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