Einliegerwohnung: Sie brauchen keinen Kündigungsgrund
Lesezeit: < 1 MinuteBeispiel: Hat das Mietverhältnis zum Zeitpunkt Ihrer Kündigung weniger als fünf Jahre gedauert, beträgt die von Ihnen einzuhaltende Kündigungsfrist grundsätzlich drei Monate, in diesem Fall jedoch sechs Monate. Bestand das Mietverhältnis länger als fünf, aber weniger als acht Jahre, beträgt Ihre Kündigungsfrist grundsätzlich sechs Monate, doch verlängert sie sich auf neun Monate, wenn Ihr Mieter Ihre Einliegerwohnung bewohnt.
Voraussetzung für dieses Vermieter-Privileg ist, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt im gleichen Haus haben. Die Kündigung „einfach so" ginge also nicht, wenn Sie Ihre Wohnung in dem Haus nur als Ferienwohnung bzw. nur für gelegentliche Aufenthalte nutzen würden.
„Sehr geehrte/r Mieter/in,
hiermit kündige ich Ihnen den Mietvertrag vom (…) ordentlich zum (…). Diese Kündigung erfordert kein berechtigtes Interesse i.S.v. 573 BGB, da die Mietwohnung Teil des von mir selbst bewohnten Gebäudes ist und dieses Gebäude insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen hat."
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