Auf Dauer gesehen nachhaltig positive Überschüsse zu erzielen, ist die zentrale Voraussetzung für eine einkommensteuerlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung, so nämlich der Beschluss des Bundesfinanzhofes, den dieser bereits am 25. Juni 1984 gefasst hat.
Das Vorhandensein der sogenannten Einkunftserzielungsabsicht ist also maßgeblich dafür, ob oder inwieweit Aufwendungen steuermindernde Berücksichtigung finden können, und obwohl die höchstrichterliche Entscheidung ein paar Jahre auf dem Buckel hat, so ist die Thematik dennoch hoch aktuell.
Verlust aus der Vermietung einer Immobilie
Allein das Vorhandensein eines Vermietungsverlustes rechtfertigt jedoch nicht bereits die Annahme einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht, obwohl übereifrige Finanzbeamte schon mal diesen Eindruck erwecken können. Jedoch haben die obersten deutschen Finanzrichter die Maxime herausgegeben, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen ist.
Diese "auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit" ist gegeben, wenn bei Beginn der Vermietung keinerlei Umstände ersichtlich sind, die für eine Befristung sprechen. Lediglich besondere Umstände oder Beweismittel die gegen diese Maxime sprechen verhindern die Annahme der grundsätzlichen Einkünfteerzielungsabsicht. Da solche Faktoren im Endeffekt zu Mehr- oder Mindersteuern führen kommt ihnen die primäre Bedeutung zu.
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