Einkommensteuererklärung 2010: Neue Urteile zur Behandlung der Pflicht- und Antragsveranlagung

Pflicht- oder Antragsveranlagung? Was steckt bei der Einkommensteuererklärung 2010 dahinter? Damit haben wir uns in der Serie "Ihre Steuererklärung 2010" schon befasst. Mit dem heutigen Beitrag möchte ich darauf aufmerksam machen, wie unterschiedlich die steuerzahlenden Bürger bei diesen beiden Veranlagungsformen behandelt werden.

Einkommensteuererklärung 2010: Der pflichtveranlagte Bürger
Das sind Steuerpflichtige, die zum Beispiel der Steuerklassenkombination 3/5 unterliegen. Bürger, die Arbeitslosengeld, Eltern- oder Krankengeld oder Insolvenzgelder erhalten haben, gehören zu der Kategorie "Pflichtveranlagt". Diese Steuerpflichtigen müssen grundsätzlich per Gesetzgeber ihre Steuererklärung jährlich einreichen.

Haben diese es noch nicht getan, so haben diese Steuerpflichtigen die Möglichkeit, bis zu sieben Jahre rückwirkend ihre Steuererklärung einzureichen, um eventuelle Steuererstattungen zu erhalten. Aber auch Steuernachzahlungen fordert das Finanzamt bis zu sieben Jahren rückwirkend ein. So waren vor einigen Jahren Rentner davon betroffen, als die Rentenversicherungsträger ihre Rentenzahlungen elektronisch an die Finanzämter übermittelten und damit klar wurde, dass mehr Rentner, als bisher gedacht, zu den Pflichtveranlagten gehören.

Der Antragsveranlagte Bürger
Er hingegen kann seine Einkommensteuererklärung nur vier Jahre rückwirkend beim zuständigen Finanzamt einreichen. Das ist ungerecht den Steuerpflichtigen gegenüber, so plädiert auch der neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine.

Denn: Sind für einen Antragsveranlagten innerhalb der letzten sieben Jahre doch mehr Kosten angefallen, wegen Arbeitsplatzwechsel, Umzug, mehr Fahrtkosten zur neuen Arbeitsstätte oder zum Beispiel Fortbildungskosten, außergewöhnliche Belastungen, so können doch Steuerstattungen entstanden sein und diese wären dann nicht mehr erstattungsfähig.

Dies stellt einfach eine unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen dar und kann nicht einfach so hingenommen werden.

Einkommensteuererklärung 2010: Einige Richter sehen Ungerechtigkeit
Sie haben entschieden, dass Antragsveranlagungen Pflichtveranlagungen gleichgestellt werden müssen. (FG Köln vom 03.12.2008,11 K 4917/07 und FG Sachsen vom 23.03.2010, 6 K 2168/08)

Der Verband rät den Betroffenen mit Hinweis auf die beiden Urteile bei Ablehnung der Antragsveranlagung zurück bis zum Jahr 2004, einen Einspruch einzulegen. Lehnt Ihr Wohnsitzfinanzamt diesen Einspruch ab, so soll der Steuerpflichtige das Ruhen des Verfahrens beantragen und dabei auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH (VI R 53/10) verweisen. Falls Sie sich unsicher fühlen, lassen Sie sich beraten.