Einkommensteuerbescheid 2010: Prüfen Sie die elektronisch übertragenen Daten Ihrer Vorsorgeaufwendungen

Ihr Einkommensteuerbescheid 2010 ist eingetroffen? Jetzt geht es darum, diesen gründlich zu prüfen, zum Beispiel hinsichtlich Fehler bei der elektronischen Übertragung Ihrer Daten zwischen Versicherungsunternehmen und dem zuständigen Finanzamt.

Sie haben im Jahr 2010 zum Beispiel eine Riester-Rente abgeschlossen und das Glück gehabt, von Ihrem Anbieter noch eine Bescheinigung nach §10 a EStG zur Vorlage beim Finanzamt zu erhalten, ja dann… ist normalerweise alles in Ordnung.

Sie konnten die Zertifizierungsnummer, die Anbieternummer, Ihre Vertragsnummer, Ihre Sozialversicherungsnummer und auch die Höhe der geleisteten Beiträge problemlos in Ihre Steuererklärung eintragen und die Bescheinigung beifügen. 

Haben sich bei der elektronischen Übermittlung seitens des Versicherers Fehler eingeschlichen oder konnte die Frist zur Übertragung nicht eingehalten werden, dann hat das Finanzamt, das Ihre Steuererklärung bearbeitet, die schriftliche Bestätigung nach §10 a EStG und berücksichtigt Ihre Beiträge.

Einkommensteuerbescheid 2010: Aufgepasst lieber Steuerpflichtiger!
Mit einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 31.03 2010 (IV-S2222/09/10041,IVC5-S23333/07/0003) wurde beschlossen, dass die Bescheinigung nach §10a EStG zur Vorlage beim Finanzamt in Papierform entfallen kann.

Das bedeutet für Sie, dass Sie lediglich eine Bescheinigung nach §92 EStG für Ihre Unterlagen erhalten, wo weder eine Anbieternummer noch eine Zertifizierungsnummer zu ersehen ist. Auf dieser Bescheinigung finden Sie lediglich Ihren Vermögensstand und Ihre eingezahlten Beiträge des Jahres 2010.

Somit können Sie Ihre Steuererklärung nicht ordnungsgemäß ausfüllen und es ist möglich, dass Ihr EDV-Steuerprogramm Ihre Steuererstattung falsch berechnet. Also müssen Sie die fehlenden Daten bei Ihrem Anbieter erfragen. Am besten fordern Sie eine sogenannte Ersatzbescheinigung   nach §10 a EStG an, da die Praxis zeigt , dass nicht alle Daten, die elektronisch übermittelt hätten werden sollen, auch übermittelt worden sind oder beim Finanzamt angekommen sind.

Nur eine Bescheinigung nach §10 a EStG sichert Ihnen dann die Berücksichtigung Ihrer geleisteten Altersvorsorgebeiträge.

So mancher Anbieter erklärt auch seinen Kunden, dass es jetzt nicht mehr notwendig ist, die Beiträge in die Steuererklärung einzutragen, weil diese ja elektronisch übermittelt wurden. 

Aber dann ist Ihre Steuerberechnung bezüglich Erstattung/Nachzahlung schlicht und einfach nicht korrekt! Darum immer alle Daten angeben, um dann den erteilten Steuerbescheid anhand Ihrer eigenen Berechnung prüfen zu können! Sollten Sie verunsichert sein, holen Sie sich fachlichen Rat bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder bei einem Steuerberater!