Eingescannte Unterschrift: Nicht immer erlaubt
Für bestimmte Dokumente ist die Originalunterschrift gesetzlich vorgeschrieben, beispielsweise arbeitsrechtlichen Kündigungen, Auflösungsverträgen, Arbeitszeugnissen oder Bürgschaftserklärungen. Bei Kauf- und Lieferverträgen, Angeboten und Bestellungen ist die Originalunterschrift nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dennoch empfehlenswert. Zumindest dann, wenn es um eine Vertragsbindung über einen längeren Zeitraum oder Bestellungen mit hohem Geldwert geht. So sind Sie auf der sicheren Seite, wenn es zu einem Rechtsstreit kommen sollte.
Eine eingescannte Unterschrift können Sie bei Massensendungen verwenden
Bei Massensendungen, etwa einer Werbung, können Sie auch eine eingescannte Unterschrift verwenden. In der normalen Geschäftskorrespondenz sollten Sie es nicht tun, da der Empfänger leicht erkennen kann, dass die Unterschrift ausgedruckt ist.
Keine eingescannte Unterschrift bei E-Mails
Bei E-Mails aller Art (auch bei Bewerbungen) sollten Sie keine eingescannte Unterschrift verwenden. Der Scan braucht unnötig Speicherplatz und bei einer E-Mail erwartet ohnehin niemand eine eigenhändige Unterschrift. Der getippte Name ist ausreichend.
Eingescannte Unterschrift: Tipp
Wenn Sie bei Briefen einen Unterschriftenscan verwenden, achten Sie darauf, dass die ausgedruckte Unterschrift hochwertig erscheint. Scannen Sie sie daher immer mit hoher Auflösung ein. Drucken Sie die Unterschrift in blauer Farbe aus, achten Sie darauf, dass es ein Tintenblau ist. Wenn nicht, nehmen Sie lieber schwarz.
Bildnachweis: anyaberkut / stock.adobe.com