Einen Eingliederungszuschuss beantragen: Entscheidend ist der Tag des Arbeitsantritts

Wenn in Ihrem Unternehmen Menschen mit Behinderungen, Personen, die auf Grund ihres Bildungsstandes schwer zu vermitteln sind, oder Langzeitarbeitslose eingestellt werden, können Sie nach Paragraphen 217 ff. SGB III bei der Agentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuss beantragen. Der Eingliederungszuschuss wird als Ausgleich für zu erwartende Minderleistungen des Arbeitnehmers gezahlt.
50 % des Bruttolohns als Eingliederungszuschuss
Der Eingliederungszuschuss beträgt im Durchschnitt 50 % des Bruttolohns für 12 Monate. Wird ein älterer Langzeitarbeitsloser eingestellt, kann die Förderungsdauer auf 24 Monate ausgedehnt werden.
Bei Behinderung kann die Höhe des Eingliederungszuschusses bis zu 70 % betragen (in Abhängigkeit von der Behinderung) bzw. bis auf max. 96 Monate verlängert werden, falls es sich um ältere schwerbehinderte Menschen handelt.

Eingliederungszuschuss – Antrag kann kurzfristig gestellt werden

Strittig war die Frage, wann Sie den Antrag auf Eingliederungszuschuss stellen müssen. Um die Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Eingliederungszuschuss stellen und zwar "vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses" (§ 324 SGB III).
Die Richter am Bundessozialgericht (BSG) haben nun entschieden: Der Antrag muss vor Aufnahme (also Beginn) des Arbeitsverhältnisses gestellt werden – auf die Frage, wann der Arbeitsvertrag geschlossen werden kann, kommt es nicht an. In der Konsequenz bedeutet das: Es reicht, wenn Sie den Antrag auf Eingliederungszuschuss einen Tag vor Dienstantritt des Arbeitnehmers stellen (BSG, Urteil vom 9, April 2006, Az.: B 7a AL 20/05 R).