Eine versteckte Gewinnausschüttung können auch konstante Spenden darstellen

Auch bei konstanten Spenden kann eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben sein. Dann können diese Aufwendungen unter Umständen steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Der alleinige Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH spendete mehrere Jahre lang annähernd gleich hohe Geldbeträge an seine örtlichen Kirchengemeinden – im Namen der GmbH und ohne Rücksicht auf die Ertragslage. Die GmbH machte die Zuwendungen in ihren Steuererklärungen geltend. Nach Ansicht des Finanzamts jedoch handelte es sich dabei um eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer und die Anerkennung der Spenden wurde abgelehnt.

Der Fall kam vor das Finanzgericht Köln und dieses gab den Finanzbeamten Recht: Die Zuwendungen hätten nicht den betrieblichen Sorgfaltsmaßstäben entsprochen, sondern seien nur auf Grund der persönlichen Motivation des Geschäftsführers erfolgt (FG Köln, Urteil vom 23.08.2006, Az. 13 K 288/05).

Wenn das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung entdeckt, kann es für Ihr Unternehmen sehr teuer werden, daher sollten Sie unbedingt Vorsicht walten lassen. Gewinnausschüttungen an einzelne Gesellschafter dürfen den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern, deshalb werden sie zum Gewinn hinzugerechnet und müssen voll versteuert werden. Spenden können als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden, aber es gibt eine Ausnahme: Wenn die Spenden einem Gesellschafter, auch nur mittelbar, zugutekommen, liegt ein Vorteil vor. Dies ist speziell dann der Fall, wenn der Gesellschafter dem Spendenempfänger auf ideelle Weise nahesteht. Spenden für karitative Zwecke sind deshalb nur dann absetzbar, wenn sie dem betrieblichen Interesse entsprechen, und nicht nur dem des Gesellschafters.

Überprüfen Sie, ob Ihre Spenden abzugsfähig sind. Wenn Sie eine der folgenden Fragen mit "Nein" beantworten, besteht schon das Risiko, dass die Zuwendung als Gewinnausschüttung und nicht als Betriebsausgabe eingestuft wird:

  • Entspricht die Spende der Vermögenslage der GmbH?
  • Würden Sie einer anderen gemeinnützigen Körperschaft eine ähnlich hohe Zuwendung zukommen lassen?
  • Besteht keine bevorzugte Behandlung für einen Verein, der einem der Gesellschafter nahesteht?