Eine Schichtzulage im Arbeitsvertrag können Sie nicht einfach so streichen

Manchmal ist es schon erstaunlich, als wie selbstverständlich eine Möglichkeit angenommen wird, vertragliche Regelungen einseitig zu beseitigen. So haben einige Arbeitgeber versucht, in Zeiten der Wirtschaftskrise eine im Arbeitsvertrag festgesetzte Schichtzulage oder sonstige Zulage einseitig zu beenden. In vielen Fällen sind sie damit vor dem Arbeitsgericht gescheitert.

Bei vertraglichen Vereinbarungen gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Das gilt auch für arbeitsvertraglich vereinbarte Schichtzulagen.

Grundsätzlich können Sie als Arbeitgeber eine im Arbeitsvertrag festgesetzte Schichtzulage oder sonstige Leistung nicht einfach ohne Zustimmung des Arbeitnehmers beenden. Das ist leicht verständlich, da für den Arbeitnehmer ja das Gesamtleistungspaket interessant ist. Aus der Gesamtheit der festgesetzten Leistungen des Arbeitgebers, wozu auch die Schichtzulage gehört, muss er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Diese Gesamtheit bildet den Gegenwert für die von ihm vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Daher können Sie Verträge nicht einseitig ändern.

So können Sie arbeitsvertraglich Leistungen wie eine Schichtzulage beenden
Im Wesentlichen gibt es drei Möglichkeiten, wie Sie eine einmal im Arbeitsvertrag festgesetzte Leistung wie eine Schichtzulage beenden können:

  1. Sie können sich mit dem Arbeitnehmer durch eine Ergänzung des Arbeitsvertrages darüber einigen, dass zum Beispiel die Schichtzulage in Zukunft nicht mehr gezahlt werden soll. Hierzu benötigen Sie allerdings die Zustimmung des Arbeitnehmers. Gelingt es Ihnen, diese zu vereinbaren, sollten Sie die Änderung des Arbeitsvertrages auf jeden Fall schriftlich vornehmen und von beiden Seiten unterschreiben lassen. Vergessen Sie dabei auch nicht zu regeln, ab wann diese Ergänzung des Arbeitsvertrages wirksam sein soll.
  2. Denkbar ist auch eine Änderungskündigung mit der Sie zum Beispiel die Schichtzulage beenden. Vereinfacht gesagt ist dies eine Kündigung des Arbeitsvertrages mit dem gleichzeitigen Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, allerdings ohne die Schichtzulage. Eine Änderungskündigung erfordert aber genau die gleichen Voraussetzungen wie die Beendigungskündigung. Insbesondere ist also das Kündigungsschutzgesetz einzuhalten, die Kündigungsfristen sind zu beachten und der Betriebsrat ist vorher anzuhören. Für die Änderungskündigung ist auch die Schriftform obligatorisch.
  3. Je nach Gestaltung des Arbeitsvertrages besteht aber auch die Möglichkeit, dass Sie sich wirksam einen Widerruf der Schichtzulage vorbehalten haben. Aufgrund neuerer Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sind Kombinationen zwischen der Widerrufsmöglichkeit und dem Hinweis darauf, dass die Schichtzulage nur freiwillig gezahlt wird, aber problematisch. Hier bietet es sich an, die konkrete Klausel vor Kürzung der Schichtzulage rechtlich prüfen zu lassen, damit Sie keine bösen Überraschungen erleben.