Müssen Sie als Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine Vielzahl Ihrer Arbeitnehmer entlassen, liegt eine Massenentlassung vor (Paragraph 17 KschG). Und diese Massenentlassung müssen Sie der Agentur für Arbeit anzeigen. Bislang konnten Sie diese Anzeige auch nach Ausspruch der Kündigungen vornehmen. Dem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun widersprochen.
Urteil des BAG
Das BAG sah es etwas differenzierter. Arbeitgeber haben auf Grund der früher zulässigen Handhabung Vertrauensschutz. Es stelle sich somit nur die Frage nach der zeitlichen Grenze dieses Schutzes:
- Der Vertrauensschutz endete noch mit dem Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH.
- Allerdings sei das Vertrauen des Arbeitgebers dann nicht mehr schutzwürdig, wenn die zuständige Agentur für Arbeit ihre frühere Rechtsauffassung geändert hat und dies dem Arbeitgeber bekannt sein musste (BAG, Urteil vom 13. Juli 2006, Az.: 6 AZR 198/06).
Fazit: Steht bei Ihnen eine Massenentlassung an, dann sollten Sie die Anzeige an die Agentur für Arbeit in Zukunft immer vor Ausspruch der Kündigungen erstatten. Sicher ist sicher! Immerhin wissen Sie ja nun von der geänderten Rechtslage.