Eine Massenentlassung müssen Sie der Agentur für Arbeit melden

Müssen Sie als Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine Vielzahl Ihrer Arbeitnehmer entlassen, liegt eine Massenentlassung vor (Paragraph 17 KschG). Und diese Massenentlassung müssen Sie der Agentur für Arbeit anzeigen. Bislang konnten Sie diese Anzeige auch nach Ausspruch der Kündigungen vornehmen. Dem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun widersprochen.
Massenentlassung rechtzeitig ankündigen
Der EuGH hat entschieden, dass die Anzeige einer Massenentlassung stets vor Ausspruch der Kündigungen erfolgt sein muss. Was nun mit Kündigungen passiert, bei denen die Anzeige dennoch – wie früher – erst nach Ausspruch der Kündigung erfolgt ist, musste nun aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.
Massenentlassung vor Gericht
Der Fall: Einem Arbeitnehmer wurde im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt. Erst danach machte der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige. Der Arbeitnehmer erhob nun Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei unwirksam, weil die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit nicht ordentlich, nämlich erst nach Ausspruch der Kündigung, angezeigt worden sei.

Urteil des BAG
Das BAG sah es etwas differenzierter. Arbeitgeber haben auf Grund der früher zulässigen Handhabung Vertrauensschutz. Es stelle sich somit nur die Frage nach der zeitlichen Grenze dieses Schutzes:

  • Der Vertrauensschutz endete noch mit dem Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH.
  • Allerdings sei das Vertrauen des Arbeitgebers dann nicht mehr schutzwürdig, wenn die zuständige Agentur für Arbeit ihre frühere Rechtsauffassung geändert hat und dies dem Arbeitgeber bekannt sein musste (BAG, Urteil vom 13. Juli 2006, Az.: 6 AZR 198/06).

Fazit: Steht bei Ihnen eine Massenentlassung an, dann sollten Sie die Anzeige an die Agentur für Arbeit in Zukunft immer vor Ausspruch der Kündigungen erstatten. Sicher ist sicher! Immerhin wissen Sie ja nun von der geänderten Rechtslage.