Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen vom 28. April 2011 (Az.: 1 Sa 749/10). Auch hier tischte ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber eine Lüge auf. Daher griff der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung. Wie fast in jedem Fall einer fristlosen Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer dagegen. Seine Kündigungsschutzklage wurde letztendlich vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen entschieden. Die Richter am LAG hielten die fristlose Kündigung in diesem Fall für berechtigt. Der Mitarbeiter verlor auf ganzer Linie.
Das Ganze hat eine Vorgeschichte. Es ging um eine Lüge im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, in die ein Mitarbeiter mit dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen verwickelt war. Bereits in der Vergangenheit kam es mehrfach zu Verkehrsunfällen. Nach einem neuen Unfall erklärte der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber, dass ihn an dem Unfall keinerlei Schuld treffe. Vielmehr sei der Unfall von einem Dritten verursacht worden.
Bei diesen Erklärungsversuchen hat der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber eine glatte Lüge aufgetischt. Die Realität sah nämlich komplett anders aus. Beim Zufahren auf eine rote Ampel hatte der Mitarbeiter nicht rechtzeitig gebremst. Er fuhr daher auf ein an der Ampel stehendes Fahrzeug auf. Dadurch entstand ein Sachschaden an dem Dienstwagen des Mitarbeiters in Höhe von ca. 1.500 €.
Gefälschter Unfallbericht mit Folgen
Hierzu musste er anschließend einen Unfallbericht an seinen Vorgesetzten schreiben. Dabei nahm er es allerdings mit der Wahrheit nicht ganz genau und gab an, dass es sich um einen fremdverschuldeten Schaden mit unbekanntem Verursacher gehandelt habe. Als diese Lüge später aufflog, sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus. Die Richter am Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber Recht.
Entscheidend für ihre Auffassung waren zwei Gründe. Die Richter betonten, dass die Lüge zum einen das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestört habe. Der zweite Grund war, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch die Lüge die Möglichkeit nahm, Schadensersatzansprüche gegen den Mitarbeiter durchzusetzen.
Das bedeutet für Sie bei einer fristlosen Kündigung
Auch wenn der Arbeitgeber in diesem Fall mit seiner fristlosen Kündigung durchgekommen ist, selbstverständlich ist das nicht. Sie sollten daher bei jeder fristlosen Kündigung immer auf Nummer sicher gehen und zusätzlich zur fristlosen Kündigung hilfsweise eine fristgerechte Kündigung aussprechen. Für den Fall, dass das Gericht keinen ausreichenden Grund für die fristlose Kündigung sieht, haben Sie dann immer noch einen Reservefallschirm dabei.
Dieser kann Ihnen helfen, das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall zu beenden. Vergessen Sie auch nicht, den Betriebsrat gegebenenfalls sowohl zur fristlosen als auch zur fristgemäßen Kündigung anzuhören. Ohne diese Anhörung ist jede Kündigung unwirksam (§ 102 BetrVerfG).