Eine Kündigung kann nicht zurückgenommen werden

"Dann nehme ich die Kündigung halt zurück", so die Reaktion eines Mandanten, als ich ihm mitteilen musste, dass die Erfolgsaussichten beim Arbeitsgericht für seinen Mitarbeiter höher sind als für ihn.

Ein Mitarbeiter meines Mandanten war zu spät zur Arbeit erschienen, mein Mandant reagierte darauf mit einer Kündigung. Allerdings war dieser Kündigung keine Abmahnung vorausgegangen. Die Chancen für den Mitarbeiter bei der Klage gegen die Kündigung stehen daher gut.

Rücknahme der Kündigung?
Leider musste ich den Mandanten auch in Hinblick auf die Rücknahme der Kündigung enttäuschen. Denn, wenn das Schreiben mit der Kündigung den Empfänger einmal erreicht hat, entfaltet die Kündigung ihre Wirksamkeit. Als sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung kann sie dann nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. 

Sprechen Sie eine Kündigung daher nie spontan aus
Überlegen Sie sich vorher stets genau, ob Sie ein Arbeitsverhältnis wirklich mit einer Kündigung beenden wollen (und können).

Wenn die Kündigung übereilt war
Setzen Sie sich mit dem Mitarbeiter zusammen und vereinbaren Sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus. Aus Beweisgründen sollten sie dies schriftlich erledigen.

Musterformulierung nach übereilter Kündigung
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die mit Schreiben des Arbeitgebers vom … ausgesprochene Kündigung gegenstandslos ist. Das Arbeitsverhältnis wird daher zu ungeänderten Bedingungen über den … hinaus fortgesetzt.

Ist Ihr Mitarbeiter dazu nicht bereit, so sollten Sie ihm gleichwohl mitteilen, dass Sie an der Kündigung nicht festhalten und ihn auffordern, seine Arbeit wie vertraglich vorgesehen wieder aufzunehmen. Sie verbessern so Ihre Chancen, wenn es um den Annahmeverzugslohn geht.