Eine Kündigung wird erst mit dem Zugang beim Arbeitnehmer wirksam. Die Kündigung, bzw. das Kündigungsschreiben, muss so in den Machtbereich des Arbeitnehmers (z.B. den Briefkasten) gelangen, dass er von dem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Der Zugang einer Kündigung wird nicht durch Abwesenheit des Arbeitnehmers verhindert.
Urteil des LAG Bremen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen wies den Antrag des Arbeitnehmers ab. Er habe die 3-wöchige Klagefrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) versäumt.
Eine nachträgliche Zulassung der Klage gegen die Kündigung komme nicht in Betracht. Der Arbeitnehmer hätte sicherstellen müssen, dass sein Freund ihn über Post des Arbeitgebers informiert.
LAG Bremen, Beschluss vom 30.06.2005, Az.: 3 TA 22/05 |
Der Zugang einer Kündigung wird nicht durch Abwesenheit des Arbeitnehmers verhindert. Das gilt auch dann, wenn Sie als Arbeitgeber von der Abwesenheit des Arbeitnehmers wissen.