Eine Kündigung gilt auch bei Abwesenheit als zugestellt
Urteil des LAG Bremen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen wies den Antrag des Arbeitnehmers ab. Er habe die 3-wöchige Klagefrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) versäumt.
Eine nachträgliche Zulassung der Klage gegen die Kündigung komme nicht in Betracht. Der Arbeitnehmer hätte sicherstellen müssen, dass sein Freund ihn über Post des Arbeitgebers informiert.
LAG Bremen, Beschluss vom 30.06.2005, Az.: 3 TA 22/05 |
Der Zugang einer Kündigung wird nicht durch Abwesenheit des Arbeitnehmers verhindert. Das gilt auch dann, wenn Sie als Arbeitgeber von der Abwesenheit des Arbeitnehmers wissen.
PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!
Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):
PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?
Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: